EStH H 50a.2 (Zu § 50a EStG)

Zu § 50a EStG

H 50a.2

Allgemeines

  • Zum Steuerabzug gem. § 50a EStG bei Einkünften beschränkt Stpfl. aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen > (BStBl I S. 1350).

  • Zur Haftung eines im Ausland ansässigen Vergütungsschuldners gem. § 50a Abs. 5 EStG auf der sog. zweiten Ebene >BStBl 2008 II S. 190).

Auslandskorrespondenten

> (BStBl I S. 351)

Ausländische Kulturvereinigungen

> (BStBl I S. 382) und (BStBl I S. 336)

Doppelbesteuerungsabkommen

Nach § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Vergütung nach § 50a EStG ungeachtet eines DBA anzuwenden, wenn Einkünfte nach dem Abkommen nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden können (> BStBl 1995 II S. 129).

Fotomodelle

Zur Aufteilung von Gesamtvergütungen beim Steuerabzug von Einkünften beschränkt stpfl. Fotomodelle > (BStBl I S. 362)

Sicherungseinbehalt nach § 50a Abs. 7 EStG

Steueranmeldung

Steuerbescheinigung nach § 50a Abs. 5 Satz 6 EStG

Das amtliche Muster ist auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) abrufbar.

Übersicht

Übernimmt der Schuldner der Vergütung die Steuer nach § 50a EStG und den Solidaritätszuschlag (sog. Nettovereinbarung), ergibt sich zur Ermittlung der Abzugsteuer in den Fällen des § 50a Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz und Satz 3 EStG folgender Berechnungssatz in %, der auf die jeweilige Netto-Vergütung anzuwenden ist:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei einer Netto-Vergütung in €
Zufluss nach dem
Berechnungssatz für die Steuer nach § 50a EStG in % der Netto-Vergütung
Berechnungssatz für den Solidaritätszuschlag in % der Netto-Vergütung
bis 250,00
0,00
0,00
mehr als 250,00
17,82
0,98

Zuständigkeit

Örtlich zuständig für den Erlass eines Nachforderungsbescheides gem. § 73g Abs. 1 EStDV gegen den Vergütungsgläubiger (Steuerschuldner) ist in Fällen des angeordneten Steuerabzugs gem. § 50a Abs. 7 EStG das für dessen Besteuerung zuständige Finanzamt und im Übrigen das Bundeszentralamt für Steuern (§ 73e Satz 1 und Satz 7 EStDV).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-61015