Zu § 50a EStG
H 50a.2
Allgemeines
Zum Steuerabzug gem. § 50a EStG bei Einkünften beschränkt Stpfl. aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen > (BStBl I S. 1350).
Zur Haftung eines im Ausland ansässigen Vergütungsschuldners gem. § 50a Abs. 5 EStG auf der sog. zweiten Ebene >BStBl 2008 II S. 190).
Auslandskorrespondenten
> (BStBl I S. 351)
Ausländische Kulturvereinigungen
> (BStBl I S. 382) und (BStBl I S. 336)
Doppelbesteuerungsabkommen
Nach § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Vergütung nach § 50a EStG ungeachtet eines DBA anzuwenden, wenn Einkünfte nach dem Abkommen nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden können (> BStBl 1995 II S. 129).
Fotomodelle
Zur Aufteilung von Gesamtvergütungen beim Steuerabzug von Einkünften beschränkt stpfl. Fotomodelle > (BStBl I S. 362)
Sicherungseinbehalt nach § 50a Abs. 7 EStG
Allgemeines > (BStBl I S. 710)
Sperrwirkung gem. § 48 Abs. 4 EStG > (BStBl I S. 1229), Rn. 94 ff.
Steueranmeldung
Im Falle einer Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung dürfen ausgesetzte Steuerbeträge nur an den Vergütungsschuldner und nicht an den Vergütungsgläubiger erstattet werden (> BStBl II S. 700 und BStBl I S. 1350, Rz. 68).
Zu Inhalt und Wirkungen einer Steueranmeldung gem. § 73e EStDV und zur gemeinschaftsrechtskonformen Anwendung des § 50a EStG >BStBl 2008 II S. 228) und (BStBl I S. 1350, Rz. 68).
Steuerbescheinigung nach § 50a Abs. 5 Satz 6 EStG
Das amtliche Muster ist auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) abrufbar.
Übersicht
Übernimmt der Schuldner der Vergütung die Steuer nach § 50a EStG und den Solidaritätszuschlag (sog. Nettovereinbarung), ergibt sich zur Ermittlung der Abzugsteuer in den Fällen des § 50a Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz und Satz 3 EStG folgender Berechnungssatz in %, der auf die jeweilige Netto-Vergütung anzuwenden ist:
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Bei einer Netto-Vergütung
in € Zufluss nach dem | Berechnungssatz für die
Steuer nach
§ 50a EStG in
% der Netto-Vergütung | Berechnungssatz für den
Solidaritätszuschlag in % der Netto-Vergütung |
bis 250,00 | 0,00 | 0,00 |
mehr als 250,00 | 17,82 | 0,98 |
Zuständigkeit
Örtlich zuständig für den Erlass eines Nachforderungsbescheides gem. § 73g Abs. 1 EStDV gegen den Vergütungsgläubiger (Steuerschuldner) ist in Fällen des angeordneten Steuerabzugs gem. § 50a Abs. 7 EStG das für dessen Besteuerung zuständige Finanzamt und im Übrigen das Bundeszentralamt für Steuern (§ 73e Satz 1 und Satz 7 EStDV).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-61015