EStH H 4d (1) (Zu § 4d EStG)

Zu § 4d EStG

H 4d (1)

Allgemeines

> (BStBl I S. 1435):

  1. Konzeptions- und Verwaltungskosten,

  2. Leistungsanwärter und Leistungsempfänger,

  3. Ermittlung der Rückdeckungsquote,

  4. Verwendung von Gewinngutschriften,

  5. Unterbrechung der laufenden Beitragszahlung oder Beitragseinstellung,

  6. Rückdeckungsversicherungen für unter 30jährige Leistungsanwärter,

  7. zulässiges Kassenvermögen bei abweichender Fälligkeit der Versorgungs- und Versicherungsleistungen,

  8. Übergangsregelung nach § 52 Abs. 5 Satz 2 EStG a. F.,

  9. zulässiges Kassenvermögen für nicht lebenslänglich laufende Leistungen,

  10. tatsächliches Kassenvermögen und überhöhte Zuwendungen.

Hinterbliebenenversorgung für den Lebensgefährten

> (BStBl I S. 706)

Übertragung von Unterstützungskassenzusagen auf Pensionsfonds

Zur Übertragung von Unterstützungskassenzusagen auf Pensionsfonds nach § 4d Abs. 3 und § 4e Abs. 3 EStG i. V. m. § 3 Nr. 66 EStG > (BStBl I S. 709) und vom (BStBl I S. 544).

Überversorgung

  • Zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von überdurchschnittlich hohen Versorgungsanwartschaften (Überversorgung) > (BStBl I S. 1045) und vom (BStBl 2013 I S. 35).

  • Bei angemessenen Barlohnumwandlungen sind Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse betrieblich veranlasst und ohne Prüfung einer sog. Überversorgung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (> BStBl 2021 II S. 279).

  • >H 6a (17)

Unterstützungskasse

Eine Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (> BStBl 1993 II S. 185, >§ 1b Abs. 4 Betriebsrentengesetz).

Versorgungsausgleich

Zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches (VAStrRefG) auf Unterstützungskassen > (BStBl I S. 1303).

Zuwendungen

Zuwendungen i. S. d. § 4d EStG sind Vermögensübertragungen, die die Unterstützungskasse einseitig bereichern und nicht auf einem Leistungsaustausch beruhen. Es ist unerheblich, ob die Zuwendung auf einer Verpflichtung des Trägerunternehmens beruht oder freiwillig erfolgt (> BStBl 1993 II S. 185).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-61015