EStH H 4.5 (1) (Zu § 4 EStG)

Zu § 4 EStG

H 4.5 (1)

Änderung der Einnahmenüberschussrechnung

Die Vorschriften über die Bilanzberichtigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG) und die Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG) sind auf die Einnahmenüberschussrechnung nicht anwendbar (> BStBl II S. 712 und vom – BStBl 2002 II S. 49).

Anlage EÜR

>H 25

Ergänzungsrechnung

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung nach Maßgabe der Grundsätze über die Aufstellung von Ergänzungsbilanzen zu erfassen, wenn sie in der Einnahmenüberschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden können (> BStBl II S. 993).

Gewinnschätzung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG

>H 4.1 (Gewinnschätzung)

Wahl der Gewinnermittlungsart

  • Die Entscheidung eines Stpfl., seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln, muss sich nach außen dokumentiert haben. Das Sammeln z. B. der maßgebenden Einnahmebelege reicht hierfür aus (> BStBl 1990 II S. 287).

  • Der Stpfl. muss die dem Finanzamt gegenüber wirksam getroffene Entscheidung, den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln, nicht jährlich wiederholen (> BStBl 2009 II S. 368).

  • Zeichnet ein nicht buchführungspflichtiger Stpfl. nur Einnahmen und Ausgaben auf, kann er nicht verlangen, dass seiner Besteuerung ein nach § 4 Abs. 1 EStG geschätzter Gewinn zugrunde gelegt wird (> BStBl II S. 431). Durch den Verzicht auf die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz und auf die Einrichtung einer den jeweiligen Stand des Vermögens darstellenden Buchführung hat er die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung gewählt. Diese Wahl kann nachträglich nicht geändert werden (> BStBl 2016 II S. 468).

  • Die Wahl der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung kann nicht unterstellt werden, wenn der Stpfl. bestreitet, betriebliche Einkünfte erzielt zu haben (> BStBl II S. 714).

  • Erzielt ein Stpfl. Gewinneinkünfte und hat er die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung gewählt, ist er daran auch gebunden, wenn seine Einkünfte nicht mehr als freiberuflich, sondern als gewerblich eingestuft werden (> BStBl 2009 II S. 238).

  • Das Recht zur Wahl der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung entfällt erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz (> BStBl II S. 659).

  • Das Recht zur Wahl der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung wird durch tatsächliche Handhabung ausgeübt. Die endgültige Wahl wird z. B. durch Übersendung der Gewinnermittlung an das Finanzamt zum Ausdruck gebracht. Nach wirksam ausgeübter Wahl ist ein Wechsel der Gewinnermittlungsart für das gleiche Wj. auch vor Eintritt der Bestandskraft nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes zulässig. Dazu zählt nicht der bloße Irrtum über die steuerlichen Folgen dieser Wahl (> BStBl 2017 II S. 154).

  • Das Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ist nicht dadurch ausgeübt, dass der Stpfl. die vermeintlichen Überschusseinkünfte durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Werbungskosten ermittelt hat (> BStBl II S. 684).

  • Ist eine ausländische Personengesellschaft zur Buchführung und zur Aufstellung von Abschlüssen verpflichtet oder tut sie dies freiwillig, steht dem Mitunternehmer für die inländische Gewinnermittlung kein eigenes Wahlrecht zu, seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln (> BStBl 2015 II S. 141). Die Sperrwirkung setzt nicht voraus, dass die ausländischen Pflichten mit den deutschen funktions- und informationsgleich sind. Ist die ausländische Personengesellschaft nicht zur Buchführung und zur Aufstellung von Abschlüssen verpflichtet, ist für inländische Zwecke die Wahl zur EÜR solange möglich, bis die Personengesellschaft im In- oder Ausland eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich fertiggestellt hat und diese als endgültig ansieht. Fiktive Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ist die als Mitunternehmerschaft anzusehende ausländische Personengesellschaft und nicht die inländischen Gesellschafter (>BFH vom 20.4.2021 – BStBl 2023 II S. 703).

  • >H 4.6 (Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich)

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-61015