Zu § 4 EStG
H 4.2 (5)
Unselbständige Gebäudeteile
Unselbständige Gebäudeteile sind z. B.:
Bäder und Schwimmbecken in Hotels,
Heizungsanlagen, Be- und Entlüftungsanlagen, Klimaanlagen, Warmwasseranlagen und Müllschluckanlagen, außer wenn sie ganz oder überwiegend einem Betriebsvorgang dienen,
Sprinkleranlagen, außer wenn mit ihnen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird,
Beleuchtungsanlagen, außer Spezialbeleuchtungsanlagen, die nicht zur Gebäudebeleuchtung erforderlich sind,
Personenaufzüge, Rolltreppen oder Rollsteige, die zur Bewältigung des Publikumsverkehrs dienen,
(> BStBl I S. 734).
Umzäunung oder Garage bei einem Wohngebäude (> BStBl 1978 II S. 210 und vom – BStBl 1984 II S. 196); aber >H 7.1 (Garagen).
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VAAAJ-61015