EStH H 4.2 (4) (Zu § 4 EStG)

Zu § 4 EStG

H 4.2 (4)

Mehrere Baulichkeiten

Mehrere Baulichkeiten sind selbständige Wirtschaftsgüter, auch wenn sie auf demselben Grundstück errichtet wurden und in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, z. B. Anbauten bei Gebäuden, es sei denn, sie sind baulich derart miteinander verbunden, dass die Teile des Bauwerks nicht ohne weitere erhebliche Bauaufwendungen voneinander getrennt werden können (> BStBl 1975 II S. 344, vom – BStBl 1978 II S. 78 und vom – BStBl 1978 II S. 123), oder sie besitzen keine eigene Standfestigkeit (> BStBl II S. 586).

Miteigentum

Jeder nach R 4.2 Abs. 4 Satz 1 selbständige Gebäudeteil ist in so viele Wirtschaftsgüter aufzuteilen, wie Gebäudeeigentümer vorhanden sind (> BStBl II S. 948).

Nutzung im Rahmen mehrerer Betriebe

  • Dient ein Gebäude (Gebäudeteil) ausschl. eigenbetrieblichen Zwecken, ist eine weitere Aufteilung auch dann nicht vorzunehmen, wenn es (er) im Rahmen mehrerer selbständiger (eigener) Betriebe genutzt wird.

  • Von selbständigen Wirtschaftsgütern ist bei gleichen Nutzungsverhältnissen jedoch dann auszugehen, wenn das Gebäude (der Gebäudeteil) nach dem WEG in Teileigentum aufgeteilt wurde.

(> BStBl 1995 II S. 72)

Nutzungsänderung

  • Ein zunächst betrieblich genutzter Gebäudeteil verliert ohne Entnahmehandlung seine Eigenschaft als Betriebsvermögen nicht dadurch, dass er zu fremden Wohnzwecken vermietet wird und sich in dem Gebäude ein weiterer zu fremden Wohnzwecken vermieteter Gebäudeteil befindet, der zum Privatvermögen gehört (> BStBl 2005 II S. 334).

  • Die Nutzungsänderung eines bisher zum Privatvermögen gehörenden Gebäudeteils, der nunmehr für fremdgewerbliche Zwecke genutzt wird, führt nicht zur Zwangseinlage ins Betriebsvermögen, auch wenn ein weiterer, schon vorher für fremdbetriebliche Zwecke vermieteter Gebäudeteil dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet worden ist (> BStBl II S. 604).

Selbständige Wirtschaftsgüter

  • Selbständige Wirtschaftsgüter nach Nutzung und Funktion des Gebäudeteils >BStBl II S. 281)

  • Bei der Zuordnung zum Betriebsvermögen ist bei selbständigen Gebäudeteilen auf den Raum als Ganzes abzustellen; dieser ist die kleinste Einheit, die einer gesonderten Zuordnung fähig ist (> BStBl 2018 II S. 181). Bei mehreren Gebäudeeigentümern >Miteigentum

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VAAAJ-61015