EStH H 4.2 (11) (Zu § 4 EStG)

Zu § 4 EStG

H 4.2 (11)

Ausnahme bei privater Nutzung

  • Ein zum Gesamthandsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut kann nicht Betriebsvermögen sein, wenn es ausschl. oder fast ausschl. der privaten Lebensführung eines, mehrerer oder aller Mitunternehmer der Gesellschaft dient. Deshalb ist z. B. ein zum Gesamthandsvermögen gehörendes Einfamilienhaus, das unentgeltlich von einem Gesellschafter nicht nur vorübergehend für eigene Wohnzwecke genutzt wird, steuerlich nicht Betriebsvermögen der Personengesellschaft. Dann handelt es sich um notwendiges Privatvermögen der Gesellschafter (> BStBl II S. 459).

  • >H 4.7 (Teilentgeltliche Überlassung)

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VAAAJ-61015