Zu § 4 EStG
H 4.14
Mitteilungspflicht
Bei Vorteilszuwendungen, die als Betriebsausgaben berücksichtigt wurden, besteht ein Verdacht i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 3 EStG, der die Information der Strafverfolgungsbehörden gebietet, wenn ein Anfangsverdacht i. S. d. Strafrechts gegeben ist. Es müssen also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Tat nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG vorliegen (> BStBl II S. 850).
Umfang des Abzugsverbots
Das für die „Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen“ geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG erfasst nicht nur die Bestechungsgelder als solche, sondern auch die Kosten eines nachfolgenden Strafverfahrens sowie Aufwendungen, die aufgrund einer im Strafurteil ausgesprochenen Verfallsanordnung entstehen. Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelbelastung gilt das Abzugsverbot für verfallene Beträge jedoch nicht, wenn das Strafgericht die Ertragsteuerbelastung bei der Bemessung des Verfallsbetrags nicht mindernd berücksichtigt hat (> BStBl II S. 684).
Voraussetzung des Abzugsverbots
Wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, muss für das Abzugsverbot auch der subjektive Tatbestand des Strafgesetzes erfüllt sein (> BStBl II S. 703).
Zuwendungen
Abzugsverbot für die Zuwendung von Vorteilen i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG > (BStBl I S. 1031)
Tatbestände des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG sind insbesondere :
§ 108b StGB (Wählerbestechung),
§ 108e StGB (Bestechung von Mandatsträgern),
§ 265c Abs. 2 und 4 StGB (Sportwettbetrug),
§ 265d Abs. 2 und 4 StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben),
§ 299 Abs. 2 StGB (Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
§ 299b StGB (Bestechung im Gesundheitswesen),
§ 333 StGB (Vorteilsgewährung),
§ 334 StGB (Bestechung),
§ 335a StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung ausländischer und internationaler Bediensteter),
Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr),
§ 119 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder),
§ 81 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Vorteilsgewährung für wettbewerbsbeschränkendes Verhalten),
§ 405 Abs. 3 Nr. 7 AktG (Vorteilsgewährung in Bezug auf das Stimmverhalten in der Hauptversammlung),
§ 152 Abs. 1 Nr. 2 GenG (Vorteilsgewährung in Bezug auf das Abstimmungsverhalten in der Generalversammlung),
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen – SchVG (Vorteilsgewährung in Bezug auf die Abstimmung in der Gläubigerversammlung).
§ 19 Abs. 1 Nr. 8a der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit – SpielV (Gewährung sonstiger Gewinnchancen, Zahlungen oder sonstiger finanzielle Vergünstigungen neben der Ausgabe von Gewinnen über gem. §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele).
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VAAAJ-61015