EStH H 4.10 (1) (Zu § 4 EStG)

Zu § 4 EStG

H 4.10 (1)

Abgrenzung

Zur Abgrenzung der Betriebsausgaben von den Lebenshaltungskosten >H 12.1H 12.2

Ähnliche Zwecke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG

  • Unter den Begriff der Aufwendungen für ähnliche Zwecke fallen Aufwendungen, die der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation des Stpfl. dienen. Die Ähnlichkeit mit den im Gesetz genannten Zwecken (Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjacht) kann sich entweder aus Besonderheiten hinsichtlich des Ortes und Rahmens der Veranstaltung (Beschaffenheit, Lage, Ausstattung) oder einem besonderen qualitativ hochwertigen Unterhaltungsprogramm am Ort der Veranstaltung ergeben (> BStBl 2017 II S. 161).

  • >Golfturnier

Ferienwohnung

Mehraufwendungen für Verpflegung und Reisekosten im Zusammenhang mit einem mehrwöchigen Aufenthalt in der eigenen, sonst gewerblich genutzten Ferienwohnung sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Aufenthalt während der normalen Arbeitszeit vollständig mit Arbeiten für die Wohnung ausgefüllt war (> BStBl 1994 II S. 350).

Golfturnier

  • Die Aufwendungen für die Durchführung eines Golfturniers einschließlich der Aufwendungen für die Bewirtung der Turnierteilnehmer und Dritter im Rahmen einer sich an das Golfturnier anschließenden Abendveranstaltung sind nicht abziehbare Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Dies gilt auch dann, wenn beide Veranstaltungen auch dem Zweck dienen, Spenden für die Finanzierung einer Wohltätigkeitsveranstaltung zu generieren (> BStBl 2017 II S. 224).

  • Das Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG gilt nicht für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Golfturnierreihe mit freier Teilnahmemöglichkeit für jeden Interessenten, zu deren Finanzierung sich ein Brauereibetrieb gegenüber seinen Geschäftspartnern, denen die organisatorische Verantwortung der Veranstaltung obliegt (hier: Vereine/Gastronomiebetriebe), im Rahmen von Bierliefervereinbarungen vertraglich verpflichtet (> BStBl 2017 II S. 222).

Häusliches Arbeitszimmer/Homeoffice

  • Zur ertragsteuerlichen Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung >BMF vom 15.8.2023 (BStBl I S. 1551)

  • Zur Ermittlung des Gewinns bei Veräußerung oder Betriebsaufgabe >H 4.7 (Häusliches Arbeitszimmer)

Segel- oder Motorjachten

  • Segel- oder Motorjachten als „schwimmendes Konferenzzimmer“ >BStBl II S. 367)

  • Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte >H 4.12 (Motorboot)

  • Die Anwendbarkeit des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG hängt nicht von der Art des Wasserfahrzeugs, sondern von dessen konkreter Bestimmung ab, wobei die Bestimmung durch den Fahrzeugtyp indiziert sein kann (> BStBl II S. 575).

  • Kosten für eine Schiffsreise (z. B. für eine sog. Regattabegleitfahrt) mit Geschäftspartnern sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Teilnehmer oder der Repräsentation des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann (> BStBl II S. 824).

Sozialeinrichtungen

§ 4 Abs. 5 EStG ist nach seinem Sinn und Zweck nicht auf Aufwendungen für betriebliche Sozialeinrichtungen anwendbar (> BStBl 1981 II S. 58).

Veräußerung von Wirtschaftsgütern i. S. d. § 4 Abs. 5 EStG

Zur Berechnung des Veräußerungsgewinns ist als Buchwert der Wert anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der Absetzungen ergibt, die nicht abziehbare Aufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5 oder 7 EStG waren (> BStBl 1974 II S. 207).

VIP-Logen

  • Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten > (BStBl I S. 845) unter Berücksichtigung der Änderungen durch (BStBl I S. 468), Rdnr.  15.

  • Anwendung der Vereinfachungsregelungen auf ähnliche Sachverhalte > (BStBl I S. 447) unter Berücksichtigung der Änderungen durch (BStBl I S. 468), Rdnr.  15.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-61015