Zu § 49 EStG
H 49.1
Allgemeines
Stand der DBA und anderer Abkommen im Steuerbereich > – BStBl I S. 195 [1]
Anteilsveräußerung mit Verlust nach Wegzug ins EU-/EWR-Ausland
Beschränkt steuerpflichtige inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Verpachtung
Beschränkt steuerpflichtige inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Verpachtung liegen vor, solange der Verpächter für seinen Gewerbebetrieb im Inland einen ständigen Vertreter, gegebenenfalls den Pächter seines Betriebs, bestellt hat und während dieser Zeit weder eine Betriebsaufgabe erklärt noch den Betrieb veräußert (> BStBl 1964 III S. 124 und vom – BStBl II S. 494).
Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte nach § 50a EStG
> (BStBl I S. 1350)
>R 49.1 Abs. 3
Grenzüberschreitende Überlassung von Software und Datenbanken
> (BStBl I S. 1448)
Nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Zusammenhang mit einer inländischen Betriebsstätte
>H 34d sinngemäß
Rechte, die in ein inländisches Register eingetragen sind
> (BStBl I S. 1060) und vom (BStBl I S. 301)
Schiff- und Luftfahrt
Pauschalierung der Einkünfte >§ 49 Abs. 3 EStG
Steuerfreiheit der Einkünfte bei Gegenseitigkeit mit ausländischem Staat >§ 49 Abs. 4 EStG
Verzeichnis der Staaten, die eine dem § 49 Abs. 4 EStG entsprechende Steuerbefreiung gewähren; Gegenseitigkeit wird erforderlichenfalls vom BMF festgestellt >Stand der DBA und anderer Abkommen im Steuerbereich > – BStBl I S. 195 [2]
Ständiger Vertreter
Ständiger Vertreter kann auch ein inländischer Gewerbetreibender sein, der die Tätigkeit im Rahmen eines eigenen Gewerbebetriebs ausübt (> BStBl II S. 785).
Zweifelsfragen zur Besteuerung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Zur Vermietung und Verpachtung gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa EStG > (BStBl I S. 530)
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-61015