Zu § 46 EStG
H 46.2
Abtretung/Verpfändung
zur Abtretung bzw. Verpfändung des Erstattungsanspruchs >§ 46 AO sowie AEAO zu § 46,
zum Entstehen des Erstattungsanspruchs >§ 38 AO i. V. m. § 36 Abs. 1 EStG.
Anlaufhemmung
Eine Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht in Betracht (> BStBl II S. 746).
Ermittlung der Summe der Einkünfte
Unter der „Summe der Einkünfte“ i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist derjenige Saldo zu verstehen, der nach horizontaler und vertikaler Verrechnung der Einkünfte verbleibt. Versagt das Gesetz – wie in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG im Falle eines Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften – die Verrechnung eines Verlustes aus einer Einkunftsart mit Gewinnen bzw. Überschüssen aus anderen Einkunftsarten, fließt dieser Verlust nicht in die „Summe der Einkünfte“ ein (> BStBl II S. 631).
Pfändung des Erstattungsanspruchs aus der Antragsveranlagung
>§ 46 AO sowie AEAO zu § 46
Rechtswirksamer Antrag
Ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ist nur dann rechtswirksam gestellt, wenn der amtlich vorgeschriebene Vordruck verwendet wird, dieser innerhalb der allgemeinen Festsetzungsfrist beim Finanzamt eingeht und bis dahin auch vom Arbeitnehmer eigenhändig unterschrieben ist (> BStBl 1987 II S. 77). Eine Einkommensteuererklärung ist auch dann „nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ abgegeben, wenn ein – auch einseitig – privat gedruckter oder fotokopierter Vordruck verwendet wird, der dem amtlichen Muster entspricht (> BStBl 2007 II S. 2).
Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird gem. § 171 Abs. 3 AO nur dann gehemmt, wenn die Steuererklärung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim örtlich zuständigen Finanzamt eingeht (> BStBl 2021 II S. 856).
Kommt eine Veranlagung des Stpfl. nach § 46 Abs. 2 nicht in Betracht, können auch Grundlagenbescheide nicht über die Änderungsnorm des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu einer solchen führen (> BStBl II S. 750).
Schätzungsbescheid
Für die Durchführung des Veranlagungsverfahrens bedarf es keines Antrags des Stpfl., wenn das Finanzamt das Veranlagungsverfahren von sich aus bereits durchgeführt und einen Schätzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Erlass des Steuerbescheids aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Finanzamts die Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen vorlagen (> BStBl II S. 912).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-61015