Zu § 44a EStG
H 44a
Allgemeines
Einzelfragen zur Abgeltungsteuer > (BStBl I S. 742) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 20.12.2022 (BStBl 2023 I S. 46) und vom 11.7.2023 (BStBl I S. 1471)
Freistellungsauftrag
Muster des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks > (BStBl I S. 742), Rn. 257, Anlage 2
Genossenschaften
Kapitalertragsteuer ist bei einer eingetragenen Genossenschaft auch dann zu erheben, wenn diese auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer, weil die Genossenschaft ihre Geschäftsüberschüsse an ihre Mitglieder rückvergütet (> BStBl 1997 II S. 38).
Insolvenz
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Personengesellschaft kann dem Insolvenzverwalter keine NV-Bescheinigung erteilt werden (> BStBl 1995 II S. 255).
Der Kapitalertragsteuerabzug gem. § 43 Abs. 1 EStG ist auch bei dem Gläubiger von Kapitalerträgen vorzunehmen, der in Insolvenz gefallen ist und bei dem wegen hoher Verlustvorträge die Kapitalertragsteuer auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer (sog. Überzahler). Eine solche Überzahlung beruht nicht aufgrund der „Art seiner Geschäfte“ i. S. v. § 44a Abs. 5 EStG. Bei einem solchen Gläubiger von Kapitalerträgen kann deshalb auch nicht aus Gründen sachlicher Billigkeit vom Kapitalertragsteuerabzug abgesehen werden (> BStBl 1996 II S. 199).
Kommunale Unternehmen
Der Kapitalertragsteuerabzug ist auch bei einem kommunalen Unternehmen (z. B. Abwasserentsorgungsunternehmen) vorzunehmen, bei dem diese auf Dauer höher als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer ist (> BStBl II S. 496).
Sammel-Steuerbescheinigungen
Zur Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach § 44a Abs. 10 Satz 4 EStG > (BStBl I S. 1168)
Verlustvortrag/Verfassungsmäßigkeit
Kapitalertragsteuer ist auch dann zu erheben, wenn diese wegen hoher Verlustvorträge höher ist als die festzusetzende Einkommensteuer; § 44a Abs. 5 EStG ist verfassungsgemäß (> BStBl 1996 II S. 199).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-61015