Zu § 43b EStG
H 43b
Unmittelbare Beteiligung
Eine unmittelbare Beteiligung i. S. d. § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG liegt auch dann vor, wenn diese Beteiligung unter Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft gehalten wird. Maßgebend ist die steuerrechtliche Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (> BStBl 2022 II S. 114).
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Durchführung des Erstattungs- oder Freistellungsverfahrens ist das Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn.
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VAAAJ-61015