Zu § 43 EStG
H 43
Allgemeines
Einzelfragen zur Abgeltungsteuer > (BStBl I S. 742) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 20.12.2022 (BStBl 2023 I S. 46) und vom 11.7.2023 (BStBl I S. 1471)
Insolvenz
Der Abzug von Kapitalertragsteuer ist auch bei dem Gläubiger von Kapitalerträgen vorzunehmen, der in Insolvenz gefallen ist (> BStBl 1996 II S. 308).
Rückzahlung einer Dividende
Schneeballsysteme
Die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG tritt auch dann ein, wenn der Stpfl. Kapitaleinkünfte in Form von Scheinrenditen aus einem betrügerischen Schneeballsystem erzielt hat, für die aus seiner Sicht Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG einbehalten worden ist (> BStBl 2021 II S. 468 und vom – BStBl 2021 II S. 472 und 481).
Typische Unterbeteiligung
Der Gewinnanteil aus einer typischen Unterbeteiligung unterliegt der Kapitalertragsteuer. Der Zeitpunkt des Zuflusses bestimmt sich für die Zwecke der Kapitalertragsteuer nach dem vertraglich bestimmten Tag der Auszahlung (§ 44 Abs. 3 EStG) (> BStBl 1991 II S. 313).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-61015