Zu § 3c EStG
H 3c
Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung (für Beteiligungen von nicht mehr als 25 %)
> (BStBl I S. 1269)
Hinzurechnungsbetrag
Hinzurechnungen nach §§ 7, 10 AStG sind keine Einnahmen i. S. d. § 3c Abs. 1 EStG (> BStBl 2006 II S. 537).
Teilabzugsverbot bei Bilanzberichtigung
Kommt es im Rahmen einer Bilanzberichtigung zu einer Betriebsvermögensminderung i. S. d. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG, gilt das Teilabzugsverbot auch dann, wenn der Bilanzierungsfehler dem Stpfl. in einem Jahr vor Geltung des Halbeinkünfteverfahrens unterlaufen ist (>BFH vom 27.7.2023 – BStBl II S. 1032).
Teilabzugsverbot bei Mitunternehmerschaften
Das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG findet in dem Umfang auf Betriebsausgaben der Gesamthand keine Anwendung, wie diese Sondervergütungen der Gesellschafter i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind (> BStBl II S. 448).
Verfassungsmäßigkeit
§ 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des JStG 2010 (jetzt: Satz 7) ist verfassungsgemäß (> BStBl 2015 II S. 257).
Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen
Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen liegt vor, wenn Einnahmen und Ausgaben durch dasselbe Ereignis veranlasst sind. Dies ist der Fall, wenn steuerfreie Einnahmen dazu bestimmt sind, Aufwendungen zu ersetzen, die mit Einkünften i. S. d. § 2 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Daraus folgt, dass die Steuerfreiheit von Einnahmen, die der Erstattung von Ausgaben dienen, durch § 3c Abs. 1 EStG rückgängig gemacht wird. Eine Aufteilung der Ausgaben in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil nach dem Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Einnahmen kommt nicht in Betracht. Diese Wirkungsweise des § 3c Abs. 1 EStG rechtfertigt sich daraus, dass erstattete Ausgaben den Stpfl. nicht belasten und daher seine steuerpflichtigen Einkünfte auch nicht mindern dürfen (> BStBl II S. 755 und vom 29.9.2022 – BStBl 2023 II S. 142).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-61015