EStH H 3.6 (Zu
§ 3 EStG)
Zu § 3 EStG
H 3.6
Bezüge aus EU-Mitgliedstaaten
§ 3 Nr. 6 EStG ist auch auf Bezüge von Kriegsbeschädigten und gleichgestellten Personen anzuwenden, die aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden (> BStBl II S. 358).
Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen
>R 3.6 LStR 2023
Fundstelle(n):
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VAAAJ-61015