Zu § 34c EStG
H 34c (3)
Anrechnung
bei abweichender ausländischer Bemessungsgrundlage
Keinen Einfluss auf die Höchstbetragsberechnung, wenn Einkünfteidentität dem Grunde nach besteht (> Leitsatz 8 – BStBl II S. 727),
abweichender ausländischer Steuerperiode möglich >BStBl 1992 II S. 187),
schweizerischer Steuern bei sog. Pränumerando-Besteuerung mit Vergangenheitsbemessung >BStBl II S. 922),
schweizerischer Abzugssteuern bei Grenzgängern
§ 34c EStG nicht einschlägig. Die Anrechnung erfolgt in diesen Fällen entsprechend § 36 EStG (>Artikel 15a Abs. 3 DBA Schweiz).
Ermittlung des Höchstbetrags für die Steueranrechnung
Ein verheirateter Stpfl., der im Jahr 2005 das 65. Lebensjahr vollendet hatte, hat im Jahr 2023
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 101.900 € |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 5.300 € |
Sonderausgaben | 6.140 € |
In den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind Darlehenszinsen von einem ausländischen Schuldner im Betrag von 20.000 € enthalten, für die im Ausland eine Einkommensteuer von 2.500 € gezahlt werden musste. Nach Abzug der hierauf entfallenden Betriebsausgaben einschließlich Refinanzierungskosten betragen die ausländischen Einkünfte 6.500 €. Die auf die ausländischen Einkünfte entfallende anteilige deutsche Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:
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S. d. E. (101.900 € + 5.300 € =) | 107.200 € |
Altersentlastungsbetrag | – 1.900 € |
G. d. E. | 105.300 € |
Sonderausgaben | – 6.140 € |
z. v. E. | 99.160 € |
Einkommensteuer nach dem Splittingtarif | 22.374 € |
Durchschnittlicher Steuersatz: | |
22.374 € x 100
/ 99.160 = | 22,5635 % |
Höchstbetrag: | |
22,5635 % von 6.500 €
= 1.466,62
€ , aufgerundet | 1.467 € |
Nur bis zu diesem Betrag kann die ausländische Steuer angerechnet werden.
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VAAAJ-61015