Zu § 34 EStG
H 34.1
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist bei der Ermittlung der nach § 34 EStG begünstigten außerordentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nur insoweit abzuziehen, als tariflich voll zu besteuernde Einnahmen dieser Einkunftsart dafür nicht mehr zur Verfügung stehen (> BStBl 1999 II S. 588).
Betriebsaufgabegewinn in mehreren Veranlagungszeiträumen
Erstreckt sich eine Betriebsaufgabe über zwei Kj. und fällt der Aufgabegewinn daher in zwei VZ an, kann die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG für diesen Gewinn auf Antrag in beiden VZ gewährt werden. Der Höchstbetrag von fünf Millionen Euro ist dabei aber insgesamt nur einmal zu gewähren (> BStBl 2006 I S. 7).
Fortführung der bisherigen Tätigkeit
Voraussetzung einer Betriebsveräußerung i. S. d. §§ 16 und 34 EStG ist, dass der Veräußerer die mit dem veräußerten Betriebsvermögen verbundene gewerbliche Tätigkeit aufgibt (> BStBl II S. 527). Veräußert dagegen ein Land- und Forstwirt seinen Betrieb und pachtet er diesen unmittelbar nach der Veräußerung zurück, so ist auf den Veräußerungsgewinn i. S. d. § 14 EStG § 34 Abs. 1 oder 3 EStG anzuwenden (> BStBl II S. 508).
Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG
>H 16 (13) Freibetrag und H 16 (13) Teileinkünfteverfahren
Geschäfts- oder Firmenwert
Wird für den bei der erklärten Betriebsaufgabe nicht in das Privatvermögen zu überführenden Geschäfts- oder Firmenwert (>H 16 (5)) später ein Erlös erzielt, ist der Gewinn nicht nach § 34 EStG begünstigt (> BStBl II S. 387).
Nicht entnommene Gewinne
Sind sowohl die Voraussetzungen für eine Tarifbegünstigung nach § 34a EStG als auch die Voraussetzungen für eine Begünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG erfüllt, kann der Stpfl. wählen, welche Begünstigung er in Anspruch nehmen will (> BStBl I S. 838, Rn. 6).
Zweifelsfragen zu § 6b Abs. 2a EStG bei Betriebsveräußerung
> (BStBl I S. 309)
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-61015