Zu § 32b EStG
H 32b
Allgemeines
Ist für Einkünfte nach § 32b Abs. 1 EStG der Progressionsvorbehalt zu beachten, ist wie folgt zu verfahren:
Ermittlung des nach § 32a Abs. 1 EStG maßgebenden z. v. E.
Dem z. v. E. werden für die Berechnung des besonderen Steuersatzes die Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) sowie die unter § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 EStG fallenden Einkünfte im Jahr ihrer Entstehung hinzugerechnet oder von ihm abgezogen. Der sich danach ergebende besondere Steuersatz ist auf das nach § 32a Abs. 1 EStG ermittelte z. v. E. anzuwenden.
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Fall | A | B |
z. v. E. (§ 2 Abs. 5 EStG) | 40.000 € | 40.000 € |
Fall A
Arbeitslosengeld | 10.000 € | |
oder | ||
Fall B
zurückgezahltes Arbeitslosengeld | 3.000 € | |
Für die Berechnung des Steuersatzes
maßgebendes z. v. E. | 50.000 € | 37.000 € |
Steuer nach Splittingtarif | 6.560 € | 3.156
€ |
besonderer (= durchschnittlicher)
Steuersatz | 13,12 % | 8,5297 % |
Die Anwendung des besonderen Steuersatzes
auf das z. v. E. ergibt als Steuer | 5.248 € | 3.411 € |
Ein Verlustabzug (§ 10d EStG) ist bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 1 EStG nicht zu berücksichtigen.
Anwendung auf Lohnersatzleistungen
Der Progressionsvorbehalt für Lohnersatzleistungen ist verfassungsgemäß (> BStBl II S. 758).
Anwendung bei Stpfl. mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
>R 46.2
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Zur Berechnung des Progressionsvorbehalts sind steuerfreie Leistungen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit den Pauschbetrag übersteigende Werbungskosten abgezogen wurden (> BStBl 2015 II S. 182).
Ausländische Einkünfte
Die Höhe ist nach dem deutschen Steuerrecht zu ermitteln (> BStBl 2007 II S. 756). Die steuerfreien ausländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 EStG sind als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu berechnen. Dabei sind die tatsächlich angefallenen Werbungskosten bzw. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach Maßgabe des § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zu berücksichtigen.
Beispiel für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Der inländische steuerpflichtige Arbeitslohn beträgt 20.000 €; die Werbungskosten betragen 500 €. Der nach DBA/ATE unter Progressionsvorbehalt steuerfreie Arbeitslohn beträgt 10.000 €; im Zusammenhang mit der Erzielung des steuerfreien Arbeitslohns sind Werbungskosten in Höhe von 400 € tatsächlich angefallen.
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Inländischer steuerpflichtige
Arbeitslohn | 20.000 € |
./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag
(§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG) | ./.
1.230
€ |
steuerpflichtige Einkünfte gem.
§ 19 EStG | 18.770
€ |
Ausländische Progressionseinnahmen | 10.000 € |
./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 0 € |
maßgebende Progressionseinkünfte
(§ 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) | 10.000 € |
Ausländische Personengesellschaft
Nach einem DBA freigestellte Einkünfte aus der Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft unterliegen auch dann dem Progressionsvorbehalt, wenn die ausländische Personengesellschaft in dem anderen Vertragsstaat als juristische Person besteuert wird (> BStBl II S. 521).
Ausländische Renteneinkünfte
Ausländische Renteneinkünfte sind im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG) und nicht mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigen, wenn die Leistung der ausländischen Altersversorgung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Basisversorgung entspricht. Zu den wesentlichen Merkmalen der Basisversorgung gehört, dass die Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden und als Entgeltersatzleistung der Lebensunterhaltssicherung dienen (> BStBl 2011 II S. 628).
Ausländische Sozialversicherungsbeiträge
Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung können nicht bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden (> BStBl II S. 721).
Ausländische Verluste
Durch ausländische Verluste kann der Steuersatz auf Null sinken (> BStBl II S. 660).
Drittstaatenverluste i. S. d. § 2a EStG werden nur nach Maßgabe des § 2a EStG berücksichtigt (> BStBl 2000 II S. 605).
Ausländische Verluste aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, die nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, unterfallen im Rahmen des Progressionsvorbehaltes nicht der sog. Fünftel-Methode (> BStBl II S. 405).
Datenübermittlung
Zur rückwirkenden Verrechnung zwischen Trägern der Sozialleistungen > (BStBl I S. 922)
EU-Tagegeld
Zur steuerlichen Behandlung des von Organen der EU gezahlten Tagegeldes > (BStBl I S. 340)
Grundfreibetrag
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass wegen der in § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG angeordneten vorrangigen Anwendung des Progressionsvorbehalts des § 32b EStG auch ein z. v. E. unterhalb des Grundfreibetrags der Einkommensteuer unterliegt (> BStBl II S. 778).
Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse
Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse für eine Ersatzkraft im Rahmen der Haushaltshilfe an nahe Angehörige (§ 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V) unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt (> BStBl 2006 II S. 17).
Die Einbeziehung des Krankengeldes, das ein freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherter Stpfl. erhält, in den Progressionsvorbehalt, ist verfassungsgemäß (> BStBl 2009 II S. 376).
Auch nach der Einführung des sog. Basistarifs in der privaten Krankenversicherung ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass zwar das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht aber das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung in den Progressionsvorbehalt einbezogen wird (> BStBl 2015 II S. 563).
Steuerfreiheit einer Leibrente
Ist eine Leibrente sowohl nach einem DBA als auch nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei, unterliegt sie nicht dem Progressionsvorbehalt (> BStBl II S. 358).
Vorfinanziertes Insolvenzgeld
Soweit Insolvenzgeld vorfinanziert wird, das nach § 188 Abs. 1 SGB III einem Dritten zusteht, ist die Gegenleistung für die Übertragung des Arbeitsentgeltanspruchs als Insolvenzgeld anzusehen. Die an den Arbeitnehmer gezahlten Entgelte hat dieser i. S. d. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG bezogen, wenn sie ihm nach den Regeln über die Überschusseinkünfte zugeflossen sind (> BStBl II S. 596).
Zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht
Besteht wegen Zu- oder Wegzugs nur zeitweise die unbeschränkte Steuerpflicht, sind die außerhalb der unbeschränkten Steuerpflicht im Kj. erzielten Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, wenn diese nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen (> BStBl II S. 660, vom – BStBl 2003 II S. 302 und vom – BStBl 2004 II S. 549).
Vorab entstandene Werbungskosten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Tätigkeit im Ausland sind beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen, wenn dies nicht durch ein DBA ausgeschlossen wird (> BStBl 2007 II S. 756).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-61015