Zu § 24a EStG
H 24a
Altersentlastungsbetrag bei Ehegatten
Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Altersentlastungsbetrag jedem Ehegatten, der die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt, nach Maßgabe der von ihm bezogenen Einkünfte zu gewähren (> BStBl 1994 II S. 107).
Berechnung des Altersentlastungsbetrags
Der Altersentlastungsbetrag ist von der S. d. E. zur Ermittlung des G. d. E. abzuziehen (>R 2).
Der Stpfl. hat im VZ 2014 das 64. Lebensjahr vollendet. Im VZ 2023 wurden erzielt:
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Arbeitslohn | 14.000 € |
darin enthalten: | |
Versorgungsbezüge in Höhe von | 6.000 € |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 500 € |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | – 1.500 € |
Der Altersentlastungsbetrag beträgt 24 % des Arbeitslohns (14.000 € abzüglich Versorgungsbezüge 6.000 € = 8.000 €), das sind 1.920 € , höchstens jedoch 1.140 € . Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung werden für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags nicht berücksichtigt, weil ihre Summe negativ ist (– 1.500 € + 500 € = – 1.000 €).
Wie Beispiel 1, jedoch hat der Stpfl. im VZ 2022 das 64. Lebensjahr vollendet.
Der Altersentlastungsbetrag beträgt 13,6 % des Arbeitslohnes (14.000 € abzüglich Versorgungsbezüge 6.000 € = 8.000 €), das sind 1.088 € , höchstens jedoch 646 € .
Lohnsteuerabzug
Die Berechnung des Altersentlastungsbetrags beim Lohnsteuerabzug hat keine Auswirkung auf die Berechnung im Veranlagungsverfahren (>R 39b.4 Abs. 3 LStR 2023 ).
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VAAAJ-61015