EStH H 24.2 (Zu § 24 EStG)

Zu § 24 EStG

H 24.2

Ermittlung der nachträglichen Einkünfte

Nach der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe anfallende nachträgliche Einkünfte sind in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln (> BStBl II S. 430).

Nachträgliche Einnahmen sind:

  • Ratenweise gezahltes Auseinandersetzungsguthaben i. H. d. Unterschiedsbetrags zwischen Nennbetrag und Auszahlungsbetrag der Rate, wenn ein aus einer Personengesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter verlangen darf, dass alljährlich die Rate nach dem jeweiligen Preis eines Sachwertes bemessen wird (> BStBl III S. 622).

  • Versorgungsrenten, die auf früherer gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit des Stpfl. oder seines Rechtsvorgängers beruhen (> BStBl III S. 592).

Nachträgliche Werbungskosten/Betriebsausgaben sind:

  • Betriebssteuern, wenn bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe keine Schlussbilanz erstellt wurde, und dies nicht zur Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile geschah (> BStBl II S. 692).

  • Schuldzinsen für Verbindlichkeiten, die bis zur Vollbeendigung eines Gewerbebetriebs trotz Verwertung des Aktivvermögens nicht abgedeckt werden, auch wenn die Verbindlichkeiten durch Grundpfandrechte an einem privaten Grundstück gesichert sind oder eine Umschuldung durchgeführt worden ist (> BStBl 1981 II S. 460, 461 und 462).

  • Schuldzinsen für während des Bestehens des Betriebs entstandene und bei Betriebsveräußerung zurückbehaltene Verbindlichkeiten, soweit der Veräußerungserlös und der Verwertungserlös aus zurückbehaltenen Aktivwerten nicht zur Schuldentilgung ausreicht; darüber hinaus Schuldzinsen auch dann noch und so lange, als der Schuldentilgung Auszahlungshindernisse hinsichtlich des Veräußerungserlöses, Verwertungshindernisse hinsichtlich der zurückbehaltenen Aktivwerte oder Rückzahlungshindernisse hinsichtlich der früheren Betriebsschulden entgegenstehen (> BStBl II S. 321, vom – BStBl 1985 II S. 323 und vom – BStBl 1998 II S. 144); bei Personengesellschaften >H 4.2 (15) Betriebsaufgabe oder -veräußerung im Ganzen.

  • Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nach Übergang des Betriebs zur Liebhaberei, wenn und soweit die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können (> BStBl II S. 809 und vom – BStBl 2003 II S. 282).

  • Zinsanteile von Rentenzahlungen, wenn der Rentenberechtigte einer mit den Erlösen aus der Betriebsaufgabe möglichen Ablösung der betrieblich veranlassten Rentenverpflichtung nicht zustimmt (> BStBl 2000 II S. 120).

  • Zum Abzug der Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Mietobjekts oder nach Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht > (BStBl I S. 581).

Nachträgliche Werbungskosten/Betriebsausgaben sind nicht:

  • Schuldzinsen, soweit es der Stpfl. bei Aufgabe eines Gewerbebetriebes unterlässt, vorhandene Aktiva zur Tilgung der Schulden einzusetzen (> BStBl 1981 II S. 463 und vom – BStBl 1990 II S. 213), diese Schuldzinsen können jedoch Werbungskosten bei einer anderen Einkunftsart sein (> BStBl 1999 II S. 353 und vom – BStBl II S. 642, >H 21.2 – Finanzierungskosten –). Bei Personengesellschaften >H 4.2 (15) Betriebsaufgabe oder -veräußerung im Ganzen.

  • Schuldzinsen für vom übertragenden Gesellschafter bei Veräußerung eines Gesellschaftsanteils mit befreiender Wirkung gegenüber der Gesellschaft und dem eintretendem Gesellschafter übernommene Gesellschaftsschulden (> BStBl II S. 464).

  • Schuldzinsen für Verbindlichkeiten, die nicht während des Bestehens des Betriebs entstanden, sondern Folge der Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs sind (> BStBl 1998 II S. 144).

Rechtsnachfolger

  • Der Begriff des Rechtsnachfolgers umfasst sowohl den bürgerlich-rechtlichen Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger als auch denjenigen, dem z. B. aufgrund eines von einem Gewerbetreibenden abgeschlossenen Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 BGB) Einnahmen zufließen, die auf der gewerblichen Betätigung beruhen (> BStBl II S. 487).

  • Fließen nachträgliche Einkünfte dem Rechtsnachfolger zu, sind sie nach den in seiner Person liegenden Besteuerungsmerkmalen zu versteuern (> BStBl III S. 404).

  • Nachträglich zugeflossene Rentenzahlungen werden dem Erben auch dann als nachträgliche Einkünfte zugerechnet, wenn sie vom Testamentsvollstrecker zur Erfüllung von Vermächtnissen verwendet werden (> BStBl II S. 287).

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