Zu § 23 EStG
H 23
Anschaffung
Zu Anschaffungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge und bei Erbauseinandersetzung > (BStBl I S. 80) unter Berücksichtigung der Änderungen durch (BStBl I S. 269) und > (BStBl I S. 253) unter Berücksichtigung der Änderungen durch (BStBl 2019 I S. 11).
>Enteignung
Anschaffung ist auch
die Abgabe eines Meistgebots in einer Zwangsversteigerung (> BStBl 1998 II S. 135),
der Erwerb aufgrund eines Ergänzungsvertrags, wenn damit erstmalig ein Anspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteils rechtswirksam entsteht (> BStBl 1998 II S. 343),
der entgeltliche Erwerb eines Anspruchs auf Rückübertragung eines Grundstücks nach dem VermG (Restitutionsanspruch) (> BStBl 2006 II S. 513),
der Erwerb eines parzellierten und beplanten Grundstücks, das der Eigentümer aufgrund eines Rückübertragungsanspruchs dafür erhält, dass er bei der Veräußerung eines nicht parzellierten Grundstücks eine Teilfläche ohne Ansatz eines Kaufpreises überträgt (> BStBl II S. 792).
Keine Anschaffung ist
der unentgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts, z. B. durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung (> BStBl 1951 III S. 237, vom – BStBl 1988 II S. 250 und vom – BStBl II S. 942, >Veräußerungsfrist). Ein unentgeltlicher Erwerb liegt auch vor, wenn im Rahmen der Übertragung eines Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dem Übergeber ein dingliches Wohnrecht eingeräumt wird und die durch Grundschulden auf dem Grundstück abgesicherten Darlehen des Rechtsvorgängers nicht übernommen werden (> BStBl 2020 II S. 122),
der Erwerb kraft Gesetzes oder eines aufgrund gesetzlicher Vorschriften ergangenen Hoheitsaktes (> BStBl II S. 712 und vom – BStBl II S. 792),
die Rückübertragung von enteignetem Grundbesitz oder dessen Rückgabe nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung aufgrund des VermG vom i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 4026, § 52 Abs. 2 Satz 2 D-Markbilanzgesetz i. d. F. vom – DMBilG – BGBl I S. 1842); >hierzu auch BStBl I S. 18,
die Einbringung von Grundstücken durch Bruchteilseigentümer zu unveränderten Anteilen in eine personenidentische GbR mit Vermietungseinkünften (> BStBl 2005 II S. 324 und BStBl II S. 679),
die unentgeltliche Einräumung eines Erbbaurechts an einem Grundstück. Vom Erbbauberechtigten getragene Erbbaurechtsvertragskosten, Kosten des Vollzugs der Urkunde und die Grunderwerbsteuer stellen lediglich Anschaffungsnebenkosten des Erbbaurechts und keine Gegenleistung für die Einräumung des Erbbaurechts dar (> BStBl 2018 II S. 518).
Anschaffungskosten
Der Begriff „Anschaffungskosten“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ist mit dem Begriff der Anschaffungskosten in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG identisch (> BStBl 2001 II S. 345).
Nachträgliche Anschaffungskosten entstehen nicht, wenn der Erwerber des Grundstücks zwecks Löschung eines Grundpfandrechts Schulden tilgt, die er zunächst nicht vom Übergeber übernommen hat (> BStBl 2020 II S. 122).
Drohende Zwangsversteigerung
Eine (willentliche) Veräußerung i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann auch dann vorliegen, wenn der Ehegatte seinen Miteigentumsanteil an dem im Miteigentum beider Ehepartner stehenden Einfamilienhaus vor dem Hintergrund der drohenden Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung (entgeltlich) auf seinen geschiedenen Ehepartner innerhalb der Haltefrist überträgt (>BFH vom 14.2.2023 – BStBl II S. 642).
Eintrittskarten
Eintrittskarten (z. B. Champions League Tickets) zählen zu den anderen Wirtschaftsgütern i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können. Sie sind keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (> BStBl 2020 II S. 258).
Enteignung
Veräußert ein Stpfl. zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Enteignung ein Grundstück und erwirbt er in diesem Zusammenhang ein Ersatzgrundstück, liegt hierin keine Veräußerung und Anschaffung i. S. d. § 23 EStG (> BStBl III S. 387 und vom – BStBl II S. 445). Veräußertes und angeschafftes Grundstück bilden in diesem Fall für die Anwendung des § 23 EStG eine Einheit. Für die Berechnung der Veräußerungsfrist ist daher nicht der Tag der Anschaffung des Ersatzgrundstücks, sondern der Tag maßgebend, zu dem das veräußerte Grundstück angeschafft wurde (> BStBl III S. 385).
Ersetzt der Stpfl. im Zusammenhang mit der drohenden Enteignung einer Teilfläche auch die nicht unmittelbar betroffenen Grundstücksteile, handelt es sich insoweit um eine Anschaffung und Veräußerung i. S. d. § 23 EStG (> BStBl 1977 II S. 209).
Eine Anschaffung bzw. Veräußerung i. S. d. § 23 EStG liegt nicht vor, wenn der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Stpfl. stattfindet. Ein Entzug des Eigentums durch Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz ist deshalb keine Veräußerung i. S. d. § 23 EStG (> BStBl II S. 701).
Fondsbeteiligung bei Schrottimmobilien
Zahlungen bei der Rückabwicklung von Immobilienfonds mit Schrottimmobilien können in ein steuerpflichtiges Veräußerungsentgelt und eine nicht steuerbare Entschädigungsleistung aufzuteilen sein. Maßgebend für die Kaufpreisaufteilung ist der Wert des Fonds im Veräußerungszeitpunkt. Als Veräußerungserlös auf Ebene des Gesellschafters ist alles anzusehen, was der Anleger vom Erwerber für seine Beteiligung erhalten hat. Eine Erhöhung des Veräußerungserlöses um anteilige Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft erfolgt dann nicht, wenn der Veräußerer nicht von einer ihn belastenden Verbindlichkeit befreit wurde. Zum Veräußerungspreis gehört die Freistellung des Veräußerers von einer ihn betreffenden Verbindlichkeit, wenn der Veräußerer für die Verbindlichkeit zumindest haftete und der Erwerber in die Haftung eintritt (> BStBl 2018 II S. 323, 329 und 335, BStBl 2018 II S. 341 und BStBl 2018 II S. 348).
Freigrenze
Haben beide zusammenveranlagten Ehegatten Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze des § 23 Abs. 3 EStG – höchstens jedoch bis zur Höhe seines Gesamtgewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften – zu (> BStBl I S. 55).
> (BStBl I S. 1383), Rz. 41
Fremdwährungsgeschäfte
Fremdwährungsbeträge können Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein (> BStBl I S. 742, Rn. 131). Sie werden insbesondere angeschafft, indem sie gegen Umtausch von nationaler Währung erworben werden, und veräußert, indem sie in die nationale Währung zurückgetauscht oder in eine andere Fremdwährung umgetauscht werden. Werden Fremdwährungsguthaben als Gegenleistung für die Veräußerung von Wertpapieren entgegen genommen, werden beide Wirtschaftsgüter getauscht, d. h. die Wertpapiere veräußert und das Fremdwährungsguthaben angeschafft (> BStBl II S. 385).
Fristberechnung
>Veräußerungsfrist
Grundstücksgeschäfte
Zweifelsfragen bei der Besteuerung privater Grundstücksgeschäfte > (BStBl I S. 1383) unter Berücksichtigung der Änderungen durch (BStBl I S. 262) und vom (BStBl I S. 888).
Identisches Wirtschaftsgut
Ein privates Veräußerungsgeschäft ist auch anzunehmen, wenn ein unbebautes Grundstück parzelliert und eine Parzelle innerhalb der Veräußerungsfrist veräußert wird (> BStBl 1984 II S. 26).
Die Aufteilung eines Hausgrundstücks in Wohneigentum ändert nichts an der wirtschaftlichen Identität von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut (> BStBl 2013 II S. 1002).
Eine wirtschaftliche Teilidentität zwischen angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut ist ausreichend. Diese ist z. B. gegeben, wenn ein bei Anschaffung mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück lastenfrei veräußert wird (> BStBl II S. 1011).
>Enteignung
Mobilheim
Bei einem Mobilheim auf (langfristig) angemietetem Grundbesitz handelt es sich nicht um ein grundstücksgleiches Recht, sondern um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden, dessen (isolierte) Veräußerung nicht § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegt. Ein Mobilheim ist ein anderes Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Als Gebäude (im bewertungsrechtlichen Sinne) wird es nicht als Gegenstand des täglichen Gebrauchs von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG privilegiert (>BFH vom 24.5.2022 – BStBl 2023 II S. 108).
Schuldzinsen
>Werbungskosten
Spekulationsabsicht
Für das Entstehen der Steuerpflicht ist es unerheblich, ob der Stpfl. in spekulativer Absicht gehandelt hat (> BStBl 1970 II S. 156 und BStBl II S. 469).
Veräußerung
Als Veräußerung i. S. d. § 23 Abs. 1 EStG ist auch anzusehen
unter besonderen Umständen die Abgabe eines bindenden Angebots (> BStBl 1967 III S. 73, vom – BStBl II S. 806 und vom – BStBl 1972 II S. 452).
der Abschluss eines bürgerlich-rechtlich wirksamen, beide Vertragsparteien bindenden Vorvertrags (> BStBl 1984 II S. 311).
unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 AO der Abschluss eines unvollständig beurkundeten und deswegen nach den § 313 Satz 1 BGB, § 125 HGB formunwirksamen Kaufvertrags (> BStBl 1994 II S. 687).
die Übertragung aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (> BStBl I S. 462 und vom – BStBl I S. 713 unter Berücksichtigung BStBl I S. 684).
die Veräußerung des rückübertragenen Grundstücks bei entgeltlichem Erwerb des Restitutionsanspruchs nach dem VermG (> BStBl 2006 II S. 513).
Keine Veräußerung i. S. d. § 23 Abs. 1 EStG ist
die Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts wegen irreparabler Vertragsstörungen (> BStBl 2007 II S. 162).
die in Erfüllung des Sachleistungsanspruches aus einer XETRA-Gold Inhaberschuldverschreibung erfolgte Einlösung und Auslieferung physischen Goldes (> BStBl II S. 525).
>Enteignung
Veräußerungsfrist
Die nachträgliche Genehmigung eines zunächst schwebend unwirksamen Vertrags durch einen der Vertragspartner wirkt für die Fristberechnung nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück (> BStBl 2002 II S. 10).
Bei Veräußerung eines im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworbenen Wirtschaftsguts ist bei der Berechnung der Veräußerungsfrist von dem Zeitpunkt des entgeltlichen Erwerbs durch den Rechtsvorgänger auszugehen (> BStBl II S. 942). Das Gleiche gilt auch für ein im Wege der unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolge erworbenes Wirtschaftsgut >§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG.
Für die Berechnung der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 EStG ist das der >Anschaffung oder >Veräußerung zugrunde liegende obligatorische Geschäft maßgebend (> BStBl 1994 II S. 687 und vom – BStBl II S. 826); ein außerhalb der Veräußerungsfrist liegender Zeitpunkt des Eintritts einer aufschiebenden Bedingung des Veräußerungsgeschäfts ist unmaßgeblich (> BStBl II S. 487) oder eine außerhalb der Veräußerungsfrist liegende öffentlich-rechtliche Genehmigung eines noch schwebend unwirksamen Veräußerungsgeschäfts ist unmaßgeblich (> BStBl II S. 758).
>Enteignung
Veräußerungspreis
Wird infolge von Meinungsverschiedenheiten über die Formgültigkeit des innerhalb der Veräußerungsfrist abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages der Kaufpreis erhöht, kann der erhöhte Kaufpreis auch dann Veräußerungspreis i. S. v. § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG sein, wenn die Erhöhung nach Ablauf der Veräußerungsfrist vereinbart und beurkundet wird (> BStBl 1994 II S. 687).
Zum Veräußerungspreis gehört auch das Entgelt für den Verzicht auf Nachbarrechte im Zusammenhang mit der Veräußerung des betreffenden Grundstücks (> BStBl II S. 874).
Veräußerungsverlust bei Ratenzahlung
Bei Zahlung des Veräußerungserlöses in verschiedenen VZ fällt der Veräußerungsverlust anteilig nach dem Verhältnis der Teilzahlungsbeträge zu dem Gesamtveräußerungserlös in den jeweiligen VZ der Zahlungszuflüsse an (> BStBl 2017 II S. 676).
Verfassungsmäßigkeit
Die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften durch § 23 Abs. 3 Satz 8 (jetzt: Satz 7) EStG ist verfassungsgemäß (> BStBl 2007 II S. 259).
Verlustabzug in Erbfällen
Verluste i. S. d. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 7 bis 10 EStG >R 10d Abs. 9 Satz 10
Verlustvor- und -rücktrag
Zur Anwendung des § 10d EStG im Rahmen des § 23 EStG > (BStBl I S. 1097).
Virtuelle Währungen und sonstige Token
> (BStBl I S. 668)
Werbungskosten
Werbungskosten sind alle durch ein Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG veranlassten Aufwendungen (z. B. Schuldzinsen), die weder zu den (nachträglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten des veräußerten Wirtschaftsguts gehören noch einer vorrangigen Einkunftsart zuzuordnen sind oder wegen privater Nutzung unter das Abzugsverbot des § 12 EStG fallen (> BStBl 1997 II S. 603).
Durch ein privates Veräußerungsgeschäft veranlasste Werbungskosten sind – abweichend vom Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG – in dem Kj. zu berücksichtigen, in dem der Verkaufserlös zufließt (> BStBl II S. 916).
Fließt der Verkaufserlös in mehreren VZ zu, sind sämtliche Werbungskosten zunächst mit dem im ersten Zuflussjahr erhaltenen Teilerlös und ein etwa verbleibender Werbungskostenüberschuss mit den in den Folgejahren erhaltenen Teilerlösen zu verrechnen (> BStBl II S. 1017).
Planungsaufwendungen zur Baureifmachung eines unbebauten Grundstücks (Baugenehmigungsgebühren, Architektenhonorare) können abziehbar sein, wenn von Anfang an Veräußerungsabsicht bestanden hat (> BStBl 1997 II S. 603).
Erhaltungsaufwendungen können abziehbar sein, soweit sie allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung des Mietobjekts veranlasst sind (> BStBl 2005 II S. 343).
Wird ein Gebäude, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden sollte, vor dem Selbstbezug und innerhalb der Veräußerungsfrist wieder veräußert, mindern nur solche Grundstücksaufwendungen den Veräußerungsgewinn, die auf die Zeit entfallen, in der der Stpfl. bereits zum Verkauf des Objekts entschlossen war (> BStBl 2005 II S. 91).
Vorfälligkeitsentschädigungen, die durch die Verpflichtung zur lastenfreien Veräußerung von Grundbesitz veranlasst sind, sind zu berücksichtigen (> BStBl 2006 II S. 265).
Aufwendungen können nicht als Werbungskosten bei den privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden, wenn es tatsächlich nicht zu einer Veräußerung kommt (> BStBl II S. 781).
Die bloße Verwendung des Veräußerungserlöses zur Tilgung privater Verbindlichkeiten, die durch Grundschulden auf dem veräußerten Grundstück abgesichert waren, führt nicht zur Entstehung von als Werbungskosten abziehbaren Veräußerungskosten (> BStBl 2020 II S. 122).
Wiederkehrende Leistungen
Zur Ermittlung des Gewinns bei Veräußerungsgeschäften gegen wiederkehrende Leistungen und bei der Umschichtung von nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG begünstigt übernommenem Vermögen > (BStBl I S. 227), Rzn. 37-41, 65-79 und 88.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-61015