EStH H 22.8 (Zu § 22 EStG)

Zu § 22 EStG

H 22.8

Allgemeines

  • Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (> BStBl 2005 II S. 44 und vom – BStBl II S. 868), sofern es sich nicht um Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich handelt, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (> BStBl 1985 II S. 264 und vom – BStBl 2004 II S. 218).

  • Für das Vorliegen einer Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG kommt es entscheidend darauf an, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Stpfl. ausgelöst wird. Allerdings setzt § 22 Nr. 3 EStG wie die übrigen Einkunftsarten die allgemeinen Merkmale der Einkünfteerzielung voraus. Der Leistende muss aber nicht bereits beim Erbringen seiner Leistung eine Gegenleistung erwarten. Für die Steuerbarkeit ist ausreichend, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen gewährte Gegenleistung als solche annimmt (> BStBl 2005 II S. 44).

  • Hat der Stpfl. nicht die Möglichkeit, durch sein Verhalten (Leistung) das Entstehen des Anspruchs auf die Leistung des Vertragspartners positiv zu beeinflussen, genügt die Annahme der Leistung der Gegenseite nicht, um den fehlenden besteuerungsrelevanten Veranlassungszusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung herzustellen (> BStBl II S. 531).

Einnahmen aus Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG sind:

  • Bindungsentgelt (Stillhalterprämie), das beim Wertpapieroptionsgeschäft dem Optionsgeber gezahlt wird (> BStBl II S. 608),

  • Einmalige Bürgschaftsprovision (> BStBl III S. 313),

  • Entgelt für ein freiwilliges Einsammeln und Verwerten leerer Flaschen (> BStBl II S. 727),

  • Entgelt für eine Beschränkung der Grundstücksnutzung (> BStBl III S. 361 und vom – BStBl 1976 II S. 62),

  • Entgelt für die Einräumung eines Vorkaufsrechts (> BStBl 1967 III S. 69 und vom – BStBl 1986 II S. 340); bei späterer Anrechnung des Entgelts auf den Kaufpreis entfällt der Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG rückwirkend nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (> BStBl 1995 II S. 57),

  • Entgelt für den Verzicht auf Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstands eines auf dem Nachbargrundstück errichteten Gebäudes (> BStBl 1977 II S. 26),

  • Entgelt für die Abgabe eines zeitlich befristeten Kaufangebots über ein Grundstück (> BStBl II S. 631),

  • Entgelt für den Verzicht des Inhabers eines eingetragenen Warenzeichens auf seine Abwehrrechte (> BStBl 1980 II S. 114),

  • Entgelt für ein vertraglich vereinbartes umfassendes Wettbewerbsverbot (> BStBl II S. 516 und vom – BStBl II S. 590),

  • Entgelt für eine Vereinbarung, das Bauvorhaben des Zahlenden zu dulden (> BStBl 1983 II S. 404),

  • Entgelt für die regelmäßige Mitnahme eines Arbeitskollegen auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (> BStBl II S. 516),

  • Vergütungen für die Rücknahme des Widerspruchs gegen den Bau und Betrieb eines Kraftwerks (> BStBl 1986 II S. 890),

  • Entgelt für die Duldung der Nutzung von Teileigentum zum Betrieb eines Spielsalons an einen benachbarten Wohnungseigentümer (> BStBl 1998 II S. 133),

  • Eigenprovisionen, wenn sie aus einmaligem Anlass und für die Vermittlung von Eigenverträgen gezahlt werden (> BStBl II S. 619),

  • Entgelt für die zeitweise Vermietung eines Wohnmobils an wechselnde Mieter (> BStBl 1998 II S. 774); zur gewerblichen Wohnmobilvermietung >H 15.7 (3) Wohnmobil,

  • Bestechungsgelder, die einem Arbeitnehmer von Dritten gezahlt worden sind (> BStBl II S. 1019),

  • Provision für die Bereitschaft, mit seinen Beziehungen einem Dritten bei einer geschäftlichen Transaktion behilflich zu sein (> BStBl II S. 1072),

  • Belohnung für einen „werthaltigen Tipp“ (Hinweis auf die Möglichkeit einer Rechtsposition) durch Beteiligung am Erfolg bei Verwirklichung (> BStBl 2005 II S. 167),

  • Fernseh-Preisgelder, wenn der Auftritt des Kandidaten und das gewonnene Preisgeld in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis stehen (> BStBl I S. 645 und BStBl II S. 581),

  • Nachträglich wegen fehlgeschlagener Hofübergabe geltend gemachte Vergütungen für geleistete Dienste (> BStBl II S. 868),

  • Provisionen aus der ringweisen Vermittlung von Lebensversicherungen (> BStBl II S. 532),

  • Vergütungen, die ein an einem Darlehensverhältnis nicht beteiligter Dritter dafür erhält, dass er einen GmbH-Anteil zur Sicherung des Darlehens verpfändet, soweit sie nicht zu den Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 1 1. Halbsatz EStG gehören (> BStBl II S. 795),

  • Vergütungen aus (echten) Edelmetall-Pensionsgeschäften im Privatvermögen (> BStBl II S. 687).

Keine Einnahmen aus Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG sind:

  • Abfindungen an den Mieter einer Wohnung, soweit er sie für vermögenswerte Einschränkungen seiner Mietposition erhält (> BStBl 1977 II S. 27),

  • Entgeltliche Abtretungen von Rückkaufsrechten an Grundstücken (> BStBl 1979 II S. 298),

  • Entschädigungen für eine faktische Bausperre (> BStBl 1986 II S. 252),

  • Gewinne aus Errichtung und Veräußerung von Kaufeigenheimen, auch wenn die Eigenheime bereits vor Errichtung verkauft worden sind (> BStBl 1990 II S. 1054),

  • Streikunterstützungen (> BStBl 1991 II S. 337),

  • Verzicht auf ein testamentarisch vermachtes obligatorisches Wohnrecht gegen Entgelt im privaten Bereich (> BStBl II S. 1026),

  • Vereinbarung wertmindernder Beschränkung des Grundstückseigentums gegen Entgelt zur Vermeidung eines ansonsten zulässigen Enteignungsverfahrens (> BStBl II S. 640),

  • Zahlungen von einem pflegebedürftigen Angehörigen für seine Pflege im Rahmen des familiären Zusammenlebens (> BStBl II S. 776),

  • Entgelte aus der Vermietung eines in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugs (> BStBl II S. 467); >H 15.7 (3) Flugzeug,

  • Entgelte aus Telefonsex (> BStBl II S. 610),

    >H 15.4 (Sexuelle Dienstleistungen),

  • Entgelte für den Verzicht auf ein dingliches Recht (Aufhebung einer eingetragenen Dienstbarkeit alten Rechts) eines Grundstückseigentümers am Nachbargrundstück (> BStBl 2001 II S. 391),

  • Erlöse aus der Veräußerung einer Zufallserfindung (> BStBl 2004 II S. 218),

  • Entgelte für die Inanspruchnahme eines Grundstücks im Zuge baulicher Maßnahmen auf dem Nachbargrundstück (> BStBl II S. 507); >aber H 21.2 (Einnahmen),

  • An den Versicherungsnehmer weitergeleitete Versicherungsprovisionen des Versicherungsvertreters (> BStBl II S. 506),

  • Entgelte für Verzicht auf Nachbarrechte im Zusammenhang mit der Veräußerung des betreffenden Grundstücks (> BStBl II S. 874),

  • Provision an den Erwerber eines Grundstücks, wenn der Provision keine eigene Leistung des Erwerbers gegenüber steht (> BStBl II S. 1046),

  • Reugeld wegen Rücktritts vom Kaufvertrag z. B. über ein Grundstück des Privatvermögens (> BStBl 2007 II S. 44),

  • Zahlungen für den Verzicht auf ein sich aus einem Aktienkauf- und Übertragungsvertrag ergebenden Anwartschaftsrecht (> BStBl II S. 578),

  • Einmalige Entschädigungen für ein zeitlich nicht begrenztes Recht auf Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung. Sie sind keine steuerbaren Einnahmen (> BStBl II S. 759).

  • Verzicht einer Bank auf eine Darlehensrückforderung im Rahmen einer besonderen Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beendigung eines Zivilrechtsstreits, bei dem es an einer konkreten Gegenleistung des Stpfl. fehlt und der Verzicht nicht als Ergebnis einer Erwerbstätigkeit des Stpfl. angesehen werden kann >BFH vom 10.11.2020 (BStBl 2023 II S. 169)

Rückzahlung von Einnahmen

Die Rückzahlung von Einnahmen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG in einem späteren VZ ist im Abflusszeitpunkt in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen. Das Verlustausgleichsverbot und Verlustabzugsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG steht nicht entgegen (> BStBl II S. 396).

Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26a EStG

> (BStBl I S. 1581), Tz. 10

Verfassungsmäßigkeit

Die Verlustausgleichbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß (> BStBl II S. 1019).

Verlustabzug in Erbfällen

Verluste i. S. d. § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG >R 10d Abs. 9 Satz 9

Verlustvor- und -rücktrag

Zur Anwendung des § 10d EStG im Rahmen des § 22 Nr. 3 EStG > (BStBl I S. 1097)

Virtuelle Währungen und sonstige Token

> (BStBl I S. 668)

Werbungskosten

Treffen mehrere Stpfl. die Abrede, sich ringweise Lebensversicherungen zu vermitteln und die dafür erhaltenen Provisionen an den jeweiligen Versicherungsnehmer weiterzugeben, kann die als Gegenleistung für die Vermittlung von der Versicherungsgesellschaft vereinnahmte und nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare Provision nicht um den Betrag der Provision als Werbungskosten gemindert werden, die der Stpfl. an den Versicherungsnehmer weiterleiten muss, wenn er umgekehrt einen Auskehrungsanspruch gegen denjenigen hat, der den Abschluss seiner Versicherung vermittelt (> BStBl II S. 532).

Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs

Werbungskosten sind bei den Einkünften aus einmaligen (sonstigen) Leistungen auch dann im Jahre des Zuflusses der Einnahme abziehbar, wenn sie vor diesem Jahr angefallen sind oder nach diesem Jahr mit Sicherheit anfallen werden. Entstehen künftig Werbungskosten, die im Zuflussjahr noch nicht sicher vorhersehbar waren, ist die Veranlagung des Zuflussjahres gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (> BStBl II S. 1017).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-61015