Zu § 21 EStG
H 21.1
Abgrenzung von Anschaffungs-, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen
Abgrenzung von Anschaffungs-, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden > (BStBl I S. 386),
Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen für ein Gebäude sind nicht allein deshalb als Herstellungskosten zu beurteilen, weil das Gebäude wegen Abnutzung und Verwahrlosung nicht mehr vermietbar ist, sondern nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen (> BStBl 1999 II S. 282),
Bei der Prüfung, ob Herstellungsaufwand vorliegt, darf nicht auf das gesamte Gebäude abgestellt werden, sondern nur auf den entsprechenden Gebäudeteil, wenn das Gebäude in unterschiedlicher Weise genutzt wird und deshalb mehrere Wirtschaftsgüter umfasst (> BStBl 2008 II S. 218).
Anschaffungsnahe Herstellungskosten
>R 6.4 Abs. 1 und H 6.4
Erhaltungsaufwand
Bei Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden > (BStBl I S. 386)
Herstellungsaufwand nach Fertigstellung
> (BStBl I S. 386)
Zu den Besonderheiten bei Teileigentum >BStBl 1996 II S. 131)
Verteilung des Erhaltungsaufwands nach § 82b EStDV
Keine Übertragung des Anteils eines Jahres auf ein anderes Jahr (> BStBl 1978 II S. 367),
Größere Erhaltungsaufwendungen, die das Finanzamt im Jahr ihrer Entstehung bestandskräftig zu Unrecht als Herstellungskosten behandelt hat, können gleichmäßig anteilig auf die Folgejahre verteilt werden. Der auf das Jahr der Entstehung entfallende Anteil der Aufwendungen bleibt dabei unberücksichtigt. Die AfA-Bemessungsgrundlage ist insoweit für die Folgejahre zu korrigieren (> BStBl 1993 II S. 591),
Die Ausübung des Wahlrechts ist auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung für das Aufwandsentstehungsjahr möglich. Aufwendungen, die auf VZ entfallen, für die die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten ist, dürfen dabei nicht abgezogen werden (> BStBl 1993 II S. 589). Dies gilt auch, wenn die Erhaltungsaufwendungen im Entstehungsjahr zu Unrecht als Herstellungskosten und in Form der AfA berücksichtigt worden sind (> BStBl 1993 II S. 593).
Verstirbt der Stpfl. innerhalb des Verteilungszeitraums nach § 82b EStDV, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im VZ des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen (> BStBl 2021 II S. 474).
Fundstelle(n):
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VAAAJ-61015