Zu § 1a EStG
H 1a
Allgemeines
Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche inländische und ausländische Einkünfte, soweit nicht für bestimmte Einkünfte abweichende Regelungen bestehen, z. B. in DBA oder in anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.
Auslandskorrespondenten
> (BStBl I S. 351)
Auslandslehrkräfte und andere nicht entsandte Arbeitnehmer
Befinden sich an deutsche Auslandsschulen vermittelte Lehrer und andere nicht entsandte Arbeitnehmer in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, beziehen hierfür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse (> BStBl I S. 324) und sind in den USA (> BStBl I S. 853) bzw. Kolumbien und Ecuador (> BStBl I S. 688) tätig, ergibt sich ihre unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bereits aus § 1 Abs. 2 EStG.
Beschränkte Steuerpflicht nach ausländischem Recht
Ob eine Person in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird (§ 1 Abs. 2 Satz 2 EStG), ist nach den Vorschriften des maßgebenden ausländischen Steuerrechts zu prüfen (> BStBl 2007 II S. 106).
Diplomaten und sonstige Beschäftigte ausländischer Vertretungen in der Bundesrepublik
Doppelbesteuerungsabkommen
>Verzeichnis der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, – BStBl I S. 195 [1]
Einkünfteermittlung zur Bestimmung der Einkunftsgrenzen
Die Einkünfteermittlung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG vollzieht sich in zwei Stufen. Zunächst ist in einem ersten Schritt die Summe der Welteinkünfte zu ermitteln. Dabei sind sämtliche Einkünfte, unabhängig davon, ob sie im In- oder Ausland erzielt wurden, nach deutschem Recht zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Welteinkünfte in Einkünfte, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen, und in Einkünfte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, aufzuteilen. Überschreiten die so ermittelten ausländischen Einkünfte die absolute Wesentlichkeitsgrenze des § 1 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG, ist eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch dann ausgeschlossen, wenn sie, nach dem Recht des Wohnsitzstaates ermittelt, unterhalb der absoluten Wesentlichkeitsgrenze liegen (> BStBl 2009 II S. 708).
Der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitaleinkünfte sind in die Berechnung der Einkunftsgrenzen einzubeziehen (> BStBl 2016 II S. 201).
Bei der Frage, ob Ehegatten die Einkunftsgrenzen (relative oder absolute Wesentlichkeitsgrenze) für das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung in Fällen der fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG) wahren, ist im Rahmen einer einstufigen Prüfung nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag zu verdoppeln (> BStBl II S. 957).
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht und unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag
§ 1 Abs. 2 bzw. § 1 Abs. 3 i. V. m. § 1a Abs. 2 EStG:
Im Ausland bei internationalen Organisationen beschäftigte Deutsche fallen nicht unter § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 i. V. m. § 1a Abs. 2 EStG, da sie ihren Arbeitslohn nicht aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Mitarbeiter des Goethe-Instituts mit Wohnsitz im Ausland stehen nicht zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis und sind daher nicht nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (> BStBl 2007 II S. 106).
(BStBl I S. 1191) – Auszug –:
Billigkeitsregelung in Fällen, in denen ein Stpfl. und sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte zunächst unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind bzw. unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 i. V. m. § 1a Abs. 2 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden,
der Stpfl. dann aus dienstlichen Gründen in das Inland versetzt wird,
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte aus persönlichen Gründen noch für kurze Zeit im Ausland verbleibt und
die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 EStG nicht erfüllt sind.
> (BStBl I S. 1212) Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab .
Die in § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG aufgeführten inländischen Einkünfte, die nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, sind in die inländische Veranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b i. V. m. § 1 Abs. 3 EStG einzubeziehen (> BStBl 2003 II S. 587).
Europäischer Wirtschaftsraum
Mitgliedstaaten des EWR sind die Mitgliedstaaten der EU, Island, Norwegen und Liechtenstein.
Freistellung von deutschen Abzugsteuern
>§ 50d EStG, Besonderheiten im Falle von DBA
Schiffe
Schiffe unter Bundesflagge rechnen auf hoher See zum Inland (> BStBl 1987 II S. 377).
Unbeschränkte Steuerpflicht – auf Antrag –
> (BStBl I S. 1506)
Die zum Nachweis der Höhe der nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte erforderliche Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde ist auch dann vorzulegen, wenn der Stpfl. angibt, keine derartigen Einkünfte erzielt zu haben (sog. Nullbescheinigung). Die Verwendung eines bestimmten Vordrucks für die Bescheinigung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben (> BStBl 2011 II S. 447).
Wechsel der Steuerpflicht
Wohnsitz/Gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz
§ 1a Abs. 1 EStG ist bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines EWR-Staates bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch anwendbar, wenn
der Empfänger der Leistungen i. S. d. Nr. 1 und 1a,
die ausgleichsberechtigte Person i. S. d. Nr. 1b oder
der Ehegatte/Lebenspartner i. S. d. Nr. 2
seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (> BStBl I S. 1325).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-61015
1Für 2024 siehe – BStBl I S. 193.