EStH H 16 (14) (Zu § 16 EStG)

Zu § 16 EStG

H 16 (14)

Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne

  • Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 SGB VI).

  • Zur Annahme einer dauernden Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dürfen die Voraussetzungen des § 240 Abs. 2 SGB VI nicht nur in einem geringeren Ausmaß zeitlich befristet erfüllt sein. Dieses bedarf einer Einzelfallprüfung (>BFH vom 14.12.2022 – BStBl 2023 II S. 807).

Erbfolge

Wird ein im Erbwege übergegangener Betrieb von dem Erben aufgegeben, müssen die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG in der Person des Erben erfüllt sein (> BStBl II S. 665).

Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit

Für die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit gelten die allgemeinen Beweisregeln. Daher dürfen auch nichtamtliche Unterlagen, z. B. Gutachten und andere Äußerungen von Fachärzten und sonstigen Medizinern, herangezogen werden. Eine Bescheinigung nach § 65 EStDV ist nicht als Nachweis für eine dauernde Berufsunfähigkeit geeignet (>BFH vom 14.12.2022 – BStBl 2023 II S. 807).

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VAAAJ-61015