Zu § 16 EStG
H 16 (13)
Erbfall
Wird ein Veräußerungsgeschäft vor dem Erbfall abgeschlossen, aber erst nach dem Erbfall wirksam, steht der Freibetrag nur dem Erben nach dessen persönlichen Verhältnissen zu (> BStBl 2016 II S. 216).
Freibetrag
Aufteilung des Freibetrages und Gewährung der Tarifermäßigung bei Betriebsaufgaben über zwei Kj.,
Freibetrag bei teilentgeltlicher Veräußerung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge,
Vollendung der Altersgrenze in § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG nach Beendigung der Betriebsaufgabe oder -veräußerung, aber vor Ablauf des VZ der Betriebsaufgabe oder -veräußerung,
> (BStBl 2006 I S. 7)
Der Freibetrag für Betriebsveräußerungs- oder -aufgabegewinne kann auch bei Veräußerung oder Aufgabe mehrerer Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile innerhalb desselben VZ nur für einen einzigen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn in Anspruch genommen werden (> BStBl 2016 II S. 278).
Personenbezogenheit
Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wird personenbezogen gewährt; er steht dem Stpfl. für alle Gewinneinkunftsarten insgesamt nur einmal zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Freibetrag zu Recht gewährt worden ist oder nicht (> BStBl II S. 963).
Teileinkünfteverfahren
A veräußert sein Einzelunternehmen. Der Veräußerungserlös beträgt 200.000 €, der Buchwert des Kapitalkontos 70.000 €. Im Betriebsvermögen befindet sich eine Beteiligung an einer GmbH, deren Buchwert 20.000 € beträgt. Der auf die GmbH-Beteiligung entfallende Anteil am Veräußerungserlös beträgt 50.000 €.
Der aus der Veräußerung des GmbH-Anteils erzielte Gewinn ist nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b, § 3c Abs. 2 EStG in Höhe von (30.000 € ./. 12.000 € =) 18.000 € steuerpflichtig. Der übrige Veräußerungsgewinn beträgt (150.000 € ./. 50.000 € =) 100.000 €. Der Freibetrag ist vorrangig mit dem Veräußerungsgewinn zu verrechnen, auf den das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist (> BStBl II S. 1011).
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Insgesamt | Ermäßigt zu besteuern | Teileinkünfteverfahren | |
Veräußerungsgewinn nach
§ 16 EStG | 118.000 € | 100.000 € | 18.000 € |
Freibetrag nach
§ 16
Abs. 4 EStG | 45.000 € | 27.000 € | 18.000 € |
Steuerpflichtig | 73.000 € | 73.000 € | 0 € |
Zweifelsfragen im Zusammenhang mit § 6b Abs. 2a EStG
> (BStBl I S. 309)
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VAAAJ-61015