EStH H 16 (13) (Zu § 16 EStG)

Zu § 16 EStG

H 16 (13)

Erbfall

Wird ein Veräußerungsgeschäft vor dem Erbfall abgeschlossen, aber erst nach dem Erbfall wirksam, steht der Freibetrag nur dem Erben nach dessen persönlichen Verhältnissen zu (> BStBl 2016 II S. 216).

Freibetrag

  • Aufteilung des Freibetrages und Gewährung der Tarifermäßigung bei Betriebsaufgaben über zwei Kj.,

    Freibetrag bei teilentgeltlicher Veräußerung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge,

    Vollendung der Altersgrenze in § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG nach Beendigung der Betriebsaufgabe oder -veräußerung, aber vor Ablauf des VZ der Betriebsaufgabe oder -veräußerung,

    > (BStBl 2006 I S. 7)

  • Der Freibetrag für Betriebsveräußerungs- oder -aufgabegewinne kann auch bei Veräußerung oder Aufgabe mehrerer Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile innerhalb desselben VZ nur für einen einzigen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn in Anspruch genommen werden (> BStBl 2016 II S. 278).

Personenbezogenheit

Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wird personenbezogen gewährt; er steht dem Stpfl. für alle Gewinneinkunftsarten insgesamt nur einmal zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Freibetrag zu Recht gewährt worden ist oder nicht (> BStBl II S. 963).

Teileinkünfteverfahren

Beispiel:

A veräußert sein Einzelunternehmen. Der Veräußerungserlös beträgt 200.000 €, der Buchwert des Kapitalkontos 70.000 €. Im Betriebsvermögen befindet sich eine Beteiligung an einer GmbH, deren Buchwert 20.000 € beträgt. Der auf die GmbH-Beteiligung entfallende Anteil am Veräußerungserlös beträgt 50.000 €.

Der aus der Veräußerung des GmbH-Anteils erzielte Gewinn ist nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b, § 3c Abs. 2 EStG in Höhe von (30.000 € ./. 12.000 € =) 18.000 € steuerpflichtig. Der übrige Veräußerungsgewinn beträgt (150.000 € ./. 50.000 € =) 100.000 €. Der Freibetrag ist vorrangig mit dem Veräußerungsgewinn zu verrechnen, auf den das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist (> BStBl II S. 1011).


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Insgesamt
Ermäßigt zu besteuern
Teileinkünfteverfahren
Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG
118.000 €
100.000 €
18.000 €
Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG
45.000 €
27.000 €
18.000 €
Steuerpflichtig
73.000 €
73.000 €
0 €

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit § 6b Abs. 2a EStG

> (BStBl I S. 309)

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-61015