Zu § 15 EStG
H 15.9 (5)
Allgemeines
Die Höhe der Gewinnbeteiligung wird bei typischer stiller Beteiligung steuerlich nur zugrunde gelegt, soweit sie wirtschaftlich angemessen ist (> BStBl II S. 798).
Eigene Mittel
Stammt die Kapitalbeteiligung des stillen Gesellschafters nicht aus der Schenkung des Unternehmers, sondern wird sie aus eigenen Mitteln des stillen Gesellschafters geleistet, ist i. d. R. eine Gewinnverteilungsabrede angemessen, die im Zeitpunkt der Vereinbarung bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung eine durchschnittliche Rendite von 25 % der >Einlage erwarten lässt, wenn der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt ist (> BStBl II S. 395).
Ist der stille Gesellschafter auch am Verlust beteiligt, ist i. d. R. ein Satz von bis zu 35 % der >Einlage noch angemessen (> BStBl 1982 II S. 387).
Einlage
Der tatsächliche Wert einer typischen stillen Beteiligung ist regelmäßig gleich ihrem Nennwert (> BStBl II S. 650).
Schenkweise eingeräumte stille Beteiligung
Stammt die Kapitalbeteiligung des stillen Gesellschafters in vollem Umfang aus einer Schenkung des Unternehmers, ist i. d. R. eine Gewinnverteilungsabrede angemessen, die im Zeitpunkt der Vereinbarung bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung eine durchschnittliche Rendite von 15 % der Einlage erwarten lässt, wenn der Beschenkte am Gewinn und Verlust beteiligt ist; ist eine Beteiligung am Verlust ausgeschlossen, ist bei einem steuerlich anerkannten stillen Gesellschaftsverhältnis i. d. R. ein Satz von 12 % der >Einlage angemessen (> BStBl II S. 650).
> (BStBl 2011 I S. 37), Rdnr. 15.
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse
Eine zunächst angemessene Rendite muss bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (hier: nicht erwarteter Gewinnsprung) nach dem Maßstab des Fremdvergleichs korrigiert werden (> BStBl II S. 798).
Fundstelle(n):
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VAAAJ-61015