Zu § 15 EStG
H 15.8 (5)
Ärztliche Gemeinschaftspraxen
> (BStBl I S. 566) und BStBl II S. 603)
Atypisch stille Gesellschaft
Übt der Inhaber einer Steuerberatungspraxis neben seiner freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, und ist an seinem Unternehmen ein Steuerberater atypisch still beteiligt, sind gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG sämtliche Einkünfte der Mitunternehmerschaft gewerblich (> BStBl 1995 II S. 171).
Auslegungsfragen zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft ausschl. in dem Halten der Anteile an einer weiteren Personengesellschaft besteht und die Personengesellschaft über kein weiteres Vermögen verfügt, mittels dessen Einkünfte erzielt werden (> BStBl I S. 160).
Bagatellgrenze
Eine Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in Einkünfte aus Gewerbebetrieb tritt nicht ein, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 € im VZ nicht übersteigen (> BStBl 2015 II S. 996, S. 999 und S. 1002). Die Bagatellgrenze gilt auch, wenn im gewerblichen Tätigkeitsbereich Verluste erzielt werden (>BFH vom 30.6.2022 – BStBl 2023 II S. 118).
Jede Beteiligung, aus der eine Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte bezieht, führt ohne Beachtung einer Bagatellgrenze zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb (> BStBl 2020 II S. 649).
Die Bagatellgrenze gilt auch, wenn die Personengesellschaft teils gewerblich teils vermögensverwaltend tätig ist. Dabei ist weder eine höhere Bagatellgrenze anzusetzen noch ist der Prüfung der sog. Abfärbewirkung ein mehrjähriger Beobachtungszeitraum zugrunde zu legen (>BFH vom 30.6.2022 – BStBl 2023 II S. 118).
Beteiligung an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft
Bei Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wj. tritt die Abfärbewirkung nur ein, wenn der Obergesellschaft im betreffenden Kj. nach Maßgabe des § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG ein Gewinnanteil zugewiesen ist (> BStBl II S. 972).
Betriebsaufspaltung
>H 15.7 (4) Umfassend gewerbliche Besitzpersonengesellschaft
Einheitliche Gesamtbetätigung
Eine Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG kommt nicht in Betracht, wenn eine gemischte Tätigkeit als einheitliche Gesamtbetätigung anzusehen ist. Eine solche Tätigkeit muss vielmehr unabhängig von der „Abfärbetheorie“ danach qualifiziert werden, welche Tätigkeit der Gesamtbetätigung das Gepräge gibt (> BStBl II S. 567).
>H 15.6 (Gemischte Tätigkeit)
Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft ist nicht umfassend gewerblich tätig i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (> BStBl 1987 II S. 120).
GbR
Die GbR, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer des Betriebs anzusehen sind, ist umfassend gewerblich tätig (> BStBl II S. 797).
Gewerbesteuerbefreiung
Übt eine Personengesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, ist die Tätigkeit auch dann infolge der „Abfärberegelung“ des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt als gewerblich anzusehen, wenn die gewerbliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit ist (> BStBl 2002 II S. 152).
Gewerbliche Einkünfte im Sonderbereich des Gesellschafters
Bei einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft kommt es nicht zu einer Abfärbung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ihrer Einkünfte im Gesamthandsbereich, wenn ein Gesellschafter gewerbliche Einkünfte im Sonderbereich erzielt (> BStBl 2007 II S. 378).
Gewinnerzielungsabsicht
Wegen der Einheitlichkeit des Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft sind deren gemischte Tätigkeiten zunächst insgesamt als gewerblich einzuordnen. Erst dann ist für jeden selbständigen Tätigkeitsbereich die Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen (> BStBl 1997 II S. 202).
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VAAAJ-61015