EStH H 15.4 (Zu § 15 EStG)

Zu § 15 EStG

H 15.4

Allgemeines

Eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn ein Stpfl. mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- oder Güteraustausch teilnimmt. Damit werden solche Tätigkeiten aus dem gewerblichen Bereich ausgeklammert, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen werden, aber nicht auf einen Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind, z. B. Bettelei. Die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr erfordert, dass die Tätigkeit des Stpfl. nach außen hin in Erscheinung tritt, er sich mit ihr an eine – wenn auch begrenzte – Allgemeinheit wendet und damit seinen Willen zu erkennen gibt, ein Gewerbe zu betreiben (> BStBl II S. 851).

Einschaltung Dritter

  • Der Stpfl. muss nicht in eigener Person am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnehmen. Es reicht aus, dass eine derartige Teilnahme für seine Rechnung ausgeübt wird (> BStBl 1991 II S. 66).

  • Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch dann gegeben sein, wenn der Stpfl. nur ein Geschäft mit einem Dritten tätigt, sich dieser aber in Wirklichkeit und nach außen erkennbar nach Bestimmung des Stpfl. an den allgemeinen Markt wendet (> BStBl 1996 II S. 232).

Gewerblicher Grundstückshandel

> (BStBl I S. 434), Tz. 4

Kundenkreis

  • Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch bei einer Tätigkeit für nur einen bestimmten Vertragspartner vorliegen (> BStBl II S. 851 und vom – BStBl 1992 II S. 143), insbesondere wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht (> BStBl II S. 464); dies gilt auch, wenn der Stpfl. vertraglich an Geschäftsbeziehungen zu weiteren Personen gehindert ist (> BStBl 2000 II S. 404).

  • Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch vorliegen, wenn Leistungen entgeltlich nur Angehörigen gegenüber erbracht werden (> BStBl 2002 II S. 80).

Sexuelle Dienstleistungen

  • Telefonsex führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (> BStBl II S. 610).

  • Selbständig tätige Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (> BStBl II S. 441).

Teilnahme an Pokerspielen

  • Die Teilnahme an Turnierpokerspielen kann als Gewerbebetrieb zu qualifizieren sein (>BFH vom 16.9.2015 – BStBl 2016 II S. 48).

  • Gewinne aus Online-Pokerspielen können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen. Die erforderliche Abgrenzung zu privaten Tätigkeiten richtet sich danach, ob der Stpfl. mit seiner Betätigung private Spielbedürfnisse gleich einem Freizeit oder Hobbyspieler befriedigt oder ob in der Gesamtschau strukturell-gewerbliche Aspekte entscheidend in den Vordergrund rücken. Für das insoweit maßgebliche Leitbild eines Berufsspielers ist vor allem das planmäßige Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen prägend (>BFH vom 22.2.2023 – BStBl II S. 811).

Wettbewerbsausschluss

Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch dann bestehen, wenn der Wettbewerb der Gewerbetreibenden untereinander ausgeschlossen ist (> BStBl 1964 III S. 99).

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VAAAJ-61015