EStH H 12.4 (Zu § 12 EStG)

Zu § 12 EStG

H 12.4

Nebenleistungen

Die folgenden Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind nicht abziehbar, soweit sie auf die in § 12 Nr. 3 EStG genannten Steuerarten entfallen:

Personensteuern

  • Einkommensteuer, einschl. ausländische Steuern vom Einkommen, soweit nicht § 34c Abs. 2 oder 3 EStG anzuwenden ist,

  • Erbschaftsteuer,

  • Kapitalertragsteuer,

  • Kirchensteuer,

  • Lohnsteuer,

  • Solidaritätszuschlag,

  • Vermögensteuer.

Umsatzsteuer bei Anwendung der 1 %-Regelung

Die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Umsatzsteuer ist bei Anwendung der 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu ermitteln. Dabei kommt es nicht auf die tatsächlich festgesetzte Umsatzsteuer an, weil der Umsatzsteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid ist (> BStBl 2011 II S. 451).

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VAAAJ-61015