Zu § 12 EStG
H 12.4
Nebenleistungen
Die folgenden Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind nicht abziehbar, soweit sie auf die in § 12 Nr. 3 EStG genannten Steuerarten entfallen:
Aussetzungszinsen (§ 237 AO),
Gebühren für verbindliche Auskünfte (§ 89 Abs. 3 AO),
Hinterziehungszinsen (§ 235 AO),
Kosten bei Inanspruchnahme von Finanzbehörden (§ 178a AO),
Nachforderungszinsen (§ 233a AO),
Säumniszuschläge (§ 240 AO),
Stundungszinsen (§ 234 AO),
Verspätungszuschläge (§ 152 AO),
Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2b AO),
Zuschlag wegen der Nichtvorlage oder Unbrauchbarkeit von Aufzeichnungen (§ 162 Abs. 4 AO),
Zwangsgelder (§ 329 AO).
Personensteuern
Einkommensteuer, einschl. ausländische Steuern vom Einkommen, soweit nicht § 34c Abs. 2 oder 3 EStG anzuwenden ist,
Erbschaftsteuer,
Kapitalertragsteuer,
Kirchensteuer,
Lohnsteuer,
Solidaritätszuschlag,
Vermögensteuer.
Umsatzsteuer bei Anwendung der 1 %-Regelung
Die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Umsatzsteuer ist bei Anwendung der 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu ermitteln. Dabei kommt es nicht auf die tatsächlich festgesetzte Umsatzsteuer an, weil der Umsatzsteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid ist (> BStBl 2011 II S. 451).
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VAAAJ-61015