Zu § 12 EStG
H 12.2
Allgemeines
Aufwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie durch die Einkunftserzielung veranlasst sind. Bei gemischt veranlassten Aufwendungen besteht kein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot (> BStBl 2010 II S. 672); zu den Folgerungen > (BStBl I S. 614).
Incentive-Reisen
> (BStBl I S. 1192)
Nachweis der Teilnahme
Bei betrieblicher/beruflicher Veranlassung sind Aufwendungen für die Teilnahme an einem Kongress nur abziehbar, wenn feststeht, dass der Stpfl. an den Veranstaltungen teilgenommen hat (> BStBl II S. 829). An den Nachweis der Teilnahme sind strenge Anforderungen zu stellen; der Nachweis muss sich auf jede Einzelveranstaltung beziehen, braucht jedoch nicht in jedem Fall durch Anwesenheitstestat geführt zu werden (> BStBl II S. 386 und vom – BStBl II S. 457).
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VAAAJ-61015