Zu § 12 EStG
H 12.1
Allgemeines
Bei der Entscheidung, ob nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebenshaltung vorliegen, kommt es im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstands an, sondern vielmehr auf die Funktion des Gegenstands im Einzelfall, also den tatsächlichen Verwendungszweck (> BStBl II S. 723).
Ausbildungs- und Fortbildungsaufwendungen für Kinder
Aufwendungen der Eltern für die Ausbildung oder die berufliche Fortbildung ihrer Kinder gehören i. d. R. zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (> BStBl 1998 II S. 149).
>H 4.8 (Bildungsaufwendungen für Kinder)
Ausnahme: >§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
Berufliche Tätigkeit während einer Ferienreise
Reist ein Stpfl. zur Erholung und zur Aktualisierung von Lehrbüchern an einen Ferienort, ist regelmäßig von einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung auszugehen, die bei fehlender Trennbarkeit der Reise in einen beruflichen und einen privaten Teil den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben ausschließt (> BStBl II S. 808).
Berufsausbildungskosten
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium > (BStBl I S. 721)
Bewirtungskosten
>R 4.10 Abs. 5 bis 9
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Wohnung des Stpfl. sind regelmäßig in vollem Umfang Kosten der Lebensführung (>R 4.10 Abs. 6 Satz 8). Das Gleiche gilt für Aufwendungen des Stpfl. für die Bewirtung von Geschäftsfreunden anlässlich seines Geburtstages in einer Gaststätte (> BStBl 1992 II S. 524).
>Gemischte Aufwendungen
>Karnevalsveranstaltungen
Brille
>Medizinisch-technische Hilfsmittel und Geräte
Bücher
Aufwendungen eines Publizisten für Bücher allgemeinbildenden Inhalts sind Kosten der Lebensführung (> BStBl II S. 1015).
Deutschkurs
Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für den Erwerb von Deutschkenntnissen sind regelmäßig nichtabziehbare Kosten der Lebensführung (> BStBl II S. 814 und > BStBl I S. 614, Rn. 19).
Einbürgerungskosten
Aufwendungen für die Einbürgerung sind Kosten der Lebensführung (> BStBl II S. 588 und > BStBl I S. 614, Rn. 19).
Erbstreitigkeiten
Der Erbfall selbst stellt im Gegensatz zur Erbauseinandersetzung einen einkommensteuerrechtlich irrelevanten privaten Vorgang dar mit der Folge, dass die Aufwendungen für die Verfolgung eigener Rechte in einem Streit über das Erbrecht der Privatvermögenssphäre zuzuordnen sind (> BStBl II S. 600).
Feier mit beruflicher und privater Veranlassung
Aufwendungen für eine Feier mit sowohl beruflichem als auch privatem Anlass können teilweise als Werbungskosten abziehbar sein. Der als Werbungskosten abziehbare Betrag kann anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen/privaten Umfeld abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschl. beruflich veranlasst ist. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden (> BStBl II S. 1013).
Führerschein
Aufwendungen für den Erwerb des Pkw-Führerscheins sind i. d. R. Kosten der Lebensführung (> BStBl II S. 834 und > BStBl I S. 614, Rn. 19).
Gemischte Aufwendungen
Bei gemischt veranlassten Aufwendungen besteht kein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot (> BStBl 2010 II S. 672); zu den Folgerungen > (BStBl I S. 614).
Geschenke an Geschäftsfreunde
>R 4.10 Abs. 2 bis 4
Gesellschaftliche Veranstaltungen
Aufwendungen, die durch die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen, z. B. eines Berufs-, Fach- oder Wirtschaftsverbandes oder einer Gewerkschaft, entstanden sind, sind stets Kosten der Lebensführung und zwar auch dann, wenn die gesellschaftlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit einer rein fachlichen oder beruflichen Tagung oder Sitzung standen (> BStBl II S. 713).
>Gemischte Aufwendungen
>Karnevalsveranstaltungen
>Kulturelle Veranstaltungen
Hörapparat
>Medizinisch-technische Hilfsmittel und Geräte
Karnevalsveranstaltungen
Aufwendungen für die Einladung von Geschäftspartnern zu Karnevalsveranstaltungen sind Lebenshaltungskosten (> BStBl II S. 843).
Kleidung und Schuhe
Kleidung und Schuhe sind als Kosten der Lebensführung nicht abziehbar, selbst wenn der Stpfl. sie ausschl. bei der Berufsausübung trägt (> BStBl II S. 751 und BStBl I S. 614, Rn. 4).
typische Berufskleidung >R 3.31 LStR 2023
>H 4.7 (Berufskleidung)
Körperpflegemittel, Kosmetika
Körperpflegemittel und Kosmetika sind als Kosten der Lebensführung nicht abziehbar (> BStBl 1990 II S. 49 und > BStBl I S. 614, Rn. 4).
Kontoführungsgebühren
Pauschale Kontoführungsgebühren sind nach dem Verhältnis beruflich und privat veranlasster Kontenbewegungen aufzuteilen (> BStBl II S. 560).
Konzertflügel einer Musiklehrerin
Der Konzertflügel einer Musiklehrerin kann ein Arbeitsmittel i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sein (> BStBl 1989 II S. 356).
Kulturelle Veranstaltungen
Aufwendungen für den Besuch einer kulturellen Veranstaltung sind regelmäßig keine Werbungskosten, auch wenn dabei berufliche Interessen berührt werden (> BStBl II S. 368 betr. Musiklehrerin und > BStBl I S. 614, Rn. 4).
Kunstwerke
Aufwendungen für Kunstwerke zur Ausschmückung eines Arbeits- oder Dienstzimmers sind Kosten der Lebensführung (> BStBl II S. 506).
Medizinisch-technische Hilfsmittel und Geräte
Aufwendungen für technische Hilfsmittel zur Behebung körperlicher Mängel können als reine Kosten der Lebensführung nicht abgezogen werden, auch wenn die Behebung des Mangels im beruflichen Interesse liegt.
>BStBl III S. 174) – Hörapparat
>BStBl 1991 II S. 27) – Bifokalbrille
>BStBl 1993 II S. 193) – Sehbrille
Nachschlagewerk
Allgemeines Nachschlagewerk eines Lehrers ist regelmäßig dem privaten Lebensbereich zuzuordnen (> BStBl II S. 716).
Allgemeines englisches Nachschlagewerk eines Englischlehrers kann Arbeitsmittel i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sein (> BStBl 1982 II S. 67).
Personalcomputer
Eine private Mitbenutzung ist für den vollständigen Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug unschädlich, wenn diese einen Anteil von etwa 10 % nicht übersteigt. Bei einem höheren privaten Nutzungsanteil sind die Kosten eines gemischt genutzten PC aufzuteilen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer solchen Aufteilung nicht entgegen (> BStBl II S. 958).
Sponsoring
> (BStBl I S. 212)
Steuerberatungskosten
Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung > (BStBl 2008 I S. 256)
Strafverfahren
>H 12.3 (Kosten des Strafverfahrens/der Strafverteidigung)
Tageszeitung
Aufwendungen für den Bezug regionaler wie überregionaler Tageszeitungen gehören zu den unter § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG fallenden Lebenshaltungskosten (> BStBl 1990 II S. 19 und > BStBl I S. 614, Rn. 4 und 17).
Telefonanschluss in einer Wohnung
Grund- und Gesprächsgebühren sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten, soweit sie auf die beruflich geführten Gespräche entfallen. Der berufliche Anteil ist aus dem – ggf. geschätzten – Verhältnis der beruflich und der privat geführten Gespräche zu ermitteln (> BStBl 1981 II S. 131). Zur Aufteilung der Gebühren >R 9.1 Abs. 5 LStR 2023
Videorecorder eines Lehrers
Aufwendungen für einen Videorecorder sind regelmäßig Kosten der Lebensführung (> BStBl 1992 II S. 195).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-61015