EStH H 10f (Zu § 10f EStG)

Zu § 10f EStG

H 10f

Bescheinigungsbehörde für Baudenkmale

Übersicht über die zuständigen Bescheinigungsbehörden > (BStBl I S. 506)

Bescheinigungsrichtlinien

Übersicht über die Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien > (BStBl I S. 169)

Flutkatastrophe vom Juli 2021

>H 7i

Nichtvorliegen der Bescheinigung

Das Finanzamt hat bei Nichtvorliegen der Bescheinigung eine überprüfbare Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob und in welcher Höhe es den Abzugsbetrag im Wege der Schätzung nach § 162 Abs. 5 AO anerkennt (> BStBl 2015 II S. 12).

Objektverbrauch

Die Beschränkung der Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nur bei einem Gebäude bedeutet, dass der Stpfl. von der Steuervergünstigung auf seine Lebenszeit bezogen nur für ein einziges selbstbewohntes Baudenkmal Gebrauch machen kann (>BFH vom 24.5.2023 – BStBl II S. 866).

Zuschüsse

Im öffentlichen Interesse geleistete Zuschüsse privater Dritter mindern die Aufwendungen für ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Baudenkmal, da der Stpfl. in Höhe der Zuschüsse nicht wirtschaftlich belastet ist. Die Aufwendungen sind deshalb nicht wie Sonderausgaben abziehbar (> BStBl II S. 879).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-61015