Zu § 10 EStG
H 10.5
Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger
Zur Aufteilung der an ausländische Sozialversicherungsträger geleisteten Globalbeiträge zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs >BMF vom 22.11.2022 (BStBl I S. 1632)
Erbschaftsteuerversicherung
Zum Begriff der Erbschaftsteuerversicherung > (BStBl I S. 1172), Rz. 30.
Die Beiträge gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG (> BStBl I S. 820, Rz. 121-124).
Kapitalwahlrecht
Für vor dem abgeschlossene Verträge ist Abschnitt 88 Abs. 1 Satz 4 EStR 1987 weiter anzuwenden. Abschnitt 88 Abs. 1 Satz 4 EStR 1987 lautet: „Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Auszahlung des Kapitals frühestens zu einem Zeitpunkt nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss verlangt werden kann.“
Keine Sonderausgaben
Die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Aufwendungen sind in § 10 EStG abschließend aufgezählt. Nicht benannte Aufwendungen können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden (> BStBl II S. 617). Hierzu zählen z. B. Beiträge für eine
Hausratversicherung,
Kaskoversicherung,
Rechtsschutzversicherung,
Sachversicherung.
Krankentagegeldversicherung
Die Beiträge gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG (> BStBl I S. 820, Rz. 121-124).
Lebensversicherung (Vertragsabschluss vor dem )
Allgemeines/Grundsätze
> (BStBl I S. 827) unter Berücksichtigung der Änderungen durch (BStBl I S. 1188)
>Verzeichnis der ausländischen Versicherungsunternehmen, denen die Erlaubnis zum Betrieb eines nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG a. F. begünstigten Versicherungszweigs im Inland erteilt ist – Stand:
Beiträge zu Lebensversicherungen mit Teilleistungen auf den Erlebensfall vor Ablauf der Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren sind auch nicht teilweise als Sonderausgaben abziehbar (> BStBl 1988 II S. 132).
Einsatz von Lebensversicherungen zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen > (BStBl I S. 1118) und vom (BStBl I S. 686).
Loss-of-Licence-Versicherung
Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung eines Flugzeugführers sind regelmäßig Sonderausgaben, keine Werbungskosten (> BStBl II S. 599).
Pflegekrankenversicherung
Die Beiträge zu einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG (> BStBl I S. 820, Rz. 121-124).
Pflegerentenversicherung
Die Beiträge gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG (> BStBl I S. 820, Rz. 121-124).
Unfallversicherung
Zuordnung von Versicherungsbeiträgen zu Werbungskosten oder Sonderausgaben > (BStBl I S. 1275), Tz. 4.
Soweit die Beiträge nicht den Werbungskosten zuzuordnen sind, liegen sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG vor (> BStBl I S. 820, Rz. 121-124).
Versorgungsbeiträge Selbständiger
Beiträge, für die eine gesetzliche Leistungspflicht besteht, stellen, auch soweit sie auf die sog. „alte Last“ entfallen, regelmäßig keine Betriebsausgaben dar, wenn sie gleichzeitig der eigenen Versorgung oder der Versorgung der Angehörigen dienen (> BStBl II S. 728 und 730). Sie können in diesem Fall als Sonderausgaben im Rahmen des § 10 EStG abgezogen werden.
Vertragseintritt
Wer in den Lebensversicherungsvertrag eines anderen eintritt, kann nur die nach seinem Eintritt fällig werdenden Beiträge als Sonderausgaben abziehen; der Eintritt gilt nicht als neuer Vertragsabschluss (> BStBl II S. 633).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-61015