EStH H 10.3 (Zu § 10 EStG)

Zu § 10 EStG

H 10.3

Ablösung eines Nießbrauchs oder eines anderen Nutzungsrechts

Altenteilsleistung

Der Wert unbarer Altenteilsleistungen ist nach § 2 Abs. 2 SvEV vom (BGBl I S. 3385) in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung zu schätzen (> BStBl 1991 II S. 354).

Beerdigungskosten

Soweit der Vermögensübernehmer kein Erbe und vertraglich zur Übernahme der durch den Tod des letztverstorbenen Vermögensübergebers entstandenen Beerdigungskosten verpflichtet ist, kann er die durch den Tod des letztverstorbenen Vermögensübergebers entstandenen Beerdigungskosten als dauernde Last abziehen (> BStBl II S. 544). Ist er hingegen Alleinerbe, sind die Beerdigungskosten auch dann nicht abziehbar, wenn er sich vertraglich zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet hat (> BStBl 2011 II S. 162).

Erbbauzinsen

Erbbauzinsen, die im Zusammenhang mit der Selbstnutzung einer Wohnung im eigenen Haus anfallen, können nicht als dauernde Last abgezogen werden (> BStBl 1991 II S. 175).

Schuldzinsen

Schuldzinsen zur Finanzierung von als Sonderausgaben abziehbaren privaten Versorgungsleistungen sind nicht als Versorgungsleistungen abziehbar (> BStBl 2002 II S. 413).

Vermögensübertragung im Zusammenhang mit Versorgungsleistungen

> (BStBl I S. 227) unter Berücksichtigung der Änderungen durch (BStBl I S. 476)

Vorweggenommene Erbfolge

Zur ertragsteuerlichen Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge > (BStBl I S. 80) unter Berücksichtigung der Änderungen durch (BStBl I S. 269)

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-61015