AfaA bei einem im Privatvermögen gehaltenen, bei einer beruflichen Fahrt beschädigten Fahrzeug, das nicht repariert wird, in Höhe der um die (normalen) AfA gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen
Leitsatz
Wird ein im Privatvermögen gehaltenes Fahrzeug eines selbständig Tätigen bei einer beruflich veranlaßten Fahrt infolge eines Unfalls beschädigt und nicht repariert, so richtet sich die Höhe der AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG nach den Anschaffungskosten abzüglich der (normalen) AfA, die der Steuerpflichtige hätte in Anspruch nehmen können, wenn er das Fahrzeug im Betriebsvermögen gehalten hätte.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 318 BFH/NV 1995 S. 35 Nr. 5 PAAAA-95175
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