Gesetze: EStG § 2 Abs. 2EStG § 4 Abs. 1, 3 und 4EStG § 7 Abs. 1 und 4 5 aEStDV 1984 ff. § 82 i
1. Herstellungsaufwand für den Miteigentumsanteil eines Dritten ist als Betriebsausgabe abziehbar (Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut) - 2. Die durch Baumaßnahmen geschaffene Nutzungsbefugnis ist wie ein materielles Wirtschaftsgut mit den Herstellungskosten zu aktivieren - 3. Ist die Nutzungsbefugnis an einem fremden Gebäude wie ein materielles Wirtschaftsgut zu behandeln, bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung (ggf. auch die erhöhten Absetzungen) nach den für Gebäude geltenden Bestimmungen
Leitsatz
Hat ein Steuerpflichtiger Herstellungskosten für ein im Miteigentum stehendes Wirtschaftsgut getragen und darf er das Wirtschaftsgut für seine betrieblichen Zwecke ohne Entgelt nutzen, so kann er diese Herstellungskosten als eigenen Aufwand durch Absetzungen für Abnutzung (ggf. auch durch erhöhte Absetzungen) als Betriebsausgabe abziehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 281 BFH/NV 1995 S. 35 Nr. 5 CAAAA-95162
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