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Umsatzsteuer | Grenzüberschreitende Personenbeförderungen - Liste der zuständigen Finanzämter (BMF)
Das BMF hat die der Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die Ihren Wohnsitz, Sitz oder Ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, „ausführen“, mit Stand neu bekannt gegeben ( :001).
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: , BMF online (il)