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Umsatzsteuer | Grenzüberschreitende Personenbeförderungen - Liste der zuständigen Finanzämter (BMF)
Das BMF hat die der Liste der
zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die Ihren Wohnsitz, Sitz oder Ihre
Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende
Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassen sind, „ausführen“, mit Stand neu
bekannt gegeben (
:001).
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: , BMF online (il)