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Forderungsbewertung bei wertaufhellenden Tatsachen
Fallbeispiel
Der Kunde Schmitz stellt am einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Vom zuständigen Amtsgericht erhält die GmbH am die Mitteilung, dass das Insolvenzverfahren des Kunden Schmitz mangels Masse nicht eröffnet wird. Die GmbH hatte gegenüber dem Kunden Schmitz eine Forderung i. H. v. 5.000 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer. Der Bilanzaufstellungstag der GmbH ist Ende Januar 2024.
Einführung
Grundsätzlich ist eine Forderung nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert ist. Dies ist gegeben, wenn die Forderung entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann.
Maßgebend ist deshalb nicht, ob eine Forderung oder ein Anspruch fällig oder ein Recht realisierbar ist, sondern ob der Vermögensvorteil wirtschaftlich ausnutzbar ist und einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert darstellt.
Spätestens zum Bilanzstichtag sind Forderungen im Rahmen der Bewertung daraufhin zu überprüfen, ob sie noch voll werthaltig sind. Treten Umstän...