1. Macht der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben einen Wertermittlungsanspruch geltend, ist dessen Wert mit einem Bruchteil des erwarteten Zahlungsanspruchs, regelmäßig in Höhe von 1/10 bis 1/4, anzusetzen. Der Wert ist umso höher festzusetzen, je größer das Informationsbedürfnis des Pflichtteilsberechtigten ist (Anschluss an , ZEV 2006, 265).
Auszugehen ist dabei von den realistischen wirtschaftlichen Erwartungen des Pflichtteilsberechtigten zu Beginn des Verfahrens (Fortsetzung von Senat, 33 W 321/23 e, NJW 2023, 3245).
Fundstelle(n): NJW 2024 S. 8 Nr. 15 DAAAJ-60801
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