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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - L 7 KA 26/23 B ER

Leitsatz

Leitsatz:

Die Nachrangreglung des § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V ist nicht anwendbar, wenn sich bei der Auswahl des Praxisnachfolgers zwei medizinische Versorgungszentren gegenüberstehen, bei denen die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei den dort tätigen Ärzten liegt. Dies gilt auch dann, wenn eines der medizinischen Versorgungszentren die Voraussetzungen der Bestandsschutzregelung des § 103 Abs. 4c Satz 4 SGB V erfüllt.

Fundstelle(n):
HAAAJ-60788

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