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WPG § 24

Teil 2: Wärmeplanung und Wärmepläne

Abschnitt 5: Wärmeplan

§ 24 Anzeige des Wärmeplans

Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan einer durch Landesrecht bestimmten Stelle anzeigen muss.

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WAAAJ-60770

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