Die Übernahme eines negativen Kapitalkontos, das nicht durch stille Reserven im Betriebsvermögen gedeckt ist, führt beim eintretenden Kommanditisten nicht zu einem sofort ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlust
Leitsatz
Übernimmt der in eine KG eintretende Kommanditist das negative Kapitalkonto des ausscheidenden Kommanditisten, entsteht bei ihm auch dann kein sofort ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust, wenn die stillen Reserven im Betriebsvermögen der Gesellschaft einschließlich des Geschäftswerts niedriger sind als das übernommene negative Kapitalkonto.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 246 BFH/NV 1995 S. 25 Nr. 4 UAAAA-95143
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