Die Übernahme eines negativen Kapitalkontos, das nicht durch stille Reserven im Betriebsvermögen gedeckt ist, führt beim eintretenden Kommanditisten nicht zu einem sofort ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlust
Leitsatz
Übernimmt der in eine KG eintretende Kommanditist das negative Kapitalkonto des ausscheidenden Kommanditisten, entsteht bei ihm auch dann kein sofort ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust, wenn die stillen Reserven im Betriebsvermögen der Gesellschaft einschließlich des Geschäftswerts niedriger sind als das übernommene negative Kapitalkonto.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 246 BFH/NV 1995 S. 25 Nr. 4 UAAAA-95143
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