Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus dem Bereich des „Betreuten Wohnens”
Leitsatz
Der erkennende Senat sieht die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung, dass die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens
40 % der Fälle i.S. von § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG bzw. 25 % der Fälle (§ 4 Nr. 16 Buchst. l UStG) von den gesetzlichen Trägern
der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet wurden, im Streitfall nicht als nachgewiesen
an.
2. Selbst wenn man aus dem hohen Anteil am Gesamtumsatz einen Rückschluss auf die Anzahl der durch Sozialversicherungsträger
vergüteten Fälle ziehen wollte, so umfasst der Gesamtumsatz zudem die Umsätze des Altenheims, dessen durch den Sozialversicherungsträger
vergüteten Fälle nicht mit den Fällen des betreuten Wohnens zusammengerechnet werden dürfen.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 7 Nr. 37 DStRE 2024 S. 1232 Nr. 20 UStB 2024 S. 138 Nr. 5 UStB 2024 S. 138 Nr. 5 UStB 2024 S. 138 Nr. 5 EAAAJ-60656
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