Instanzenzug: Az: XI ZB 16/23 Beschlussvorgehend LG Frankfurt Az: 2-09 T 37/22vorgehend AG Frankfurt Az: 31 C 2327/19 (38)nachgehend Az: XI ZB 16/23 Beschlussnachgehend Az: XI ZB 16/23 Beschluss
Gründe
I.
1Mit Beschluss vom hat der Senat den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2Der Kläger wendet sich mit seinen Eingaben vom und vom gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenanforderung des (Kassenzeichen 780023143910). Die Rechtspflegerin hat die Eingaben als Erinnerung ausgelegt und dieser nicht abgeholfen.
II.
3Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 25/23, juris Rn. 3 und vom - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7). Die Voraussetzungen einer Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.
III.
4Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom ist unbegründet.
5Anders als der Kläger meint, fehlt es der Kostenanforderung nicht an einer Rechtsgrundlage. Die Kostenanforderung gegenüber dem Kläger beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG; die Fälligkeit der erhobenen Gebühr folgt aus § 6 Abs. 2 GKG. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Klägers ist nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG zutreffend die dafür vorgesehene Festgebühr von 132 € erhoben worden.
6Die Einwendungen des Klägers gegen die Formwirksamkeit der Kostenanforderung greifen ebenfalls nicht durch. Da die dem Kläger übersandte Kostenanforderung automationsgestützt erstellt wurde, bedurfte sie weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfg nichts anderes, da es dort um eine - hier nicht vorliegende - manuell erstellte Kostenanforderung geht.
7Ein Anspruch des Klägers auf elektronische Übermittlung von Kostenrechnungen besteht ebensowenig wie ein Anspruch auf beglaubigte Abschriften in Farbe als elektronisches Dokument (vgl. bereits Senatsbeschluss vom - XI ZB 3/23, juris Rn. 6).
IV.
8Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Sturm
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:310124BXIZB16.23.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-60622