BGH Beschluss v. - 1 StR 449/23

Instanzenzug: LG Baden-Baden Az: 2 KLs 301 Js 16931/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Die in dem früheren Urteil angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es aufrechterhalten. Darüber hinaus hat das Landgericht unter Einbeziehung der mit Urteil vom getroffenen Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 194.945 Euro nunmehr die Einziehung von 268.505 Euro angeordnet; die durch das frühere Urteil angeordnete Einziehung sichergestellter 1.451,5 Gramm Marihuana und 0,02 Gramm Kokain hat es aufrechterhalten. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Schuld- und Strafausspruch sowie die Aufrechterhaltung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und die Einziehung des Wertes von Taterträgen sind nicht zu beanstanden.

32. Als rechtsfehlerhaft erweist sich indes die Aufrechterhaltung der durch Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom angeordneten Einziehung sichergestellter 1.451,5 Gramm Marihuana und 0,02 Gramm Kokain.

4Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

„Maßnahmen, auf die in der früheren Entscheidung erkannt wurde, sind bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung dann nicht aufrechtzuerhalten, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für ihre Vollstreckung entfallen sind oder wenn sie auf andere Weise ihre Erledigung gefunden haben (, Rn. 1 m.w.N.). Die Einziehungsanordnung hat sich dadurch erledigt, dass durch ihre Rechtskraft das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Staat übergegangen ist (vgl. , Rn. 10 m.w.N.). Der Senat kann die Aufrechterhaltung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen lassen.“

„…Die Abänderung des Urteilsausspruchs ist gemäß § 357 StPO auf die nicht revidierenden Mitangeklagten K.    , H.     und S.    zu erstrecken. Die Strafkammer hat das gegen die drei Mitangeklagten ergangene Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom in die jeweilige Gesamtstrafenbildung einbezogen und unter anderem die darin gegen die Mitangeklagten angeordnete Einziehung mehrerer sichergestellter Betäubungsmittelmengen, eines Mobiltelefons, zweier Vakuumiergeräte und zweier Feinwaagen aufrechterhalten. Damit liegt der gleiche Rechtsfehler wie beim Angeklagten vor.“

5Dem schließt sich der Senat an.

63. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:250124B1STR449.23.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-60610