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Verfahrensrecht | Übergang von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung während des Klageverfahrens (BFH)
Wird ein Zusammenveranlagungsbescheid während des Klageverfahrens aufgehoben und werden stattdessen Einzelveranlagungsbescheide erlassen, dann werden diese nicht gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt gemäß § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen (§ 68 Satz 2 FGO).
Sachverhalt: Streitig ist, ob während eines Klageverfahrens erlassene Einzelveranlagungsbescheide im Sinne des § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens werden oder ob die Kläger mit der Aufhebung des zuvor erlassenen Zusammenveranlag...