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LSG Hessen Urteil v. - L 6 AS 139/23

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass dem Beklagten eine Forderung in Höhe von insgesamt 1.329,71 Euro aus einem Bescheid vom 10. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2014, abgeändert durch ein angenommenes Teilanerkenntnis vom 16. Januar 2017, nicht zusteht, sich dessen Forderung vielmehr auf einen Betrag von 207,20 Euro beschränkt.

Fundstelle(n):
MAAAJ-60273

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