Keine Selbstbindung des BFH im zweiten Rechtsgang, wenn und soweit er bisherige Rechtsauffassung bei gleichzeitiger Entscheidung über andere, dieselbe Rechtsfrage betreffende Revisionen aufgibt
Leitsatz
Hat der BFH die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen, ist er bei der Revisionsentscheidung im zweiten Rechtsgang nicht an die rechtliche Beurteilung in seinem ersten Revisionsurteil gebunden, wenn und soweit er seine bisherige Rechtsauffassung bei der gleichzeitigen Entscheidung über andere Revisionen, die dieselbe Rechtsfrage betreffen, aufgibt.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 130 BFH/NV 1994 S. 64 Nr. 9 NAAAA-95099
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