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StuB Nr. 5 vom Seite 190

Elektronische Fahrtenbücher und Ordnungsmäßigkeit

StB Michael Seifert

Ein Fahrtenbuch muss in geschlossener Form geführt werden. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden. Mit Beschluss vom - VI B 37/23, NWB LAAAJ-58225, hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und weiter konkretisiert (vgl. , NWB CAAAB-78350, BStBl 2006 II S. 410).